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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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viduen der öffentlichen Verwaltung nicht Herren oder Eigenthümerdes Landes, sondern Diener, Verwalter der herrschaftlichen Rechtesind. Gesetzgeber, Richter und Vollstrecker der Gesetze müssen dieGründe ihrer Handlnngen, in so fern diese nicht von der Art sind,daß ihre Bekanntwerdnng vor der Zeit dem Guten der Sacheschadet, mit jeder Handlung zugleich entwickeln; ein onr lei eslnotrk don pisisir ist ein zureichender Grund für Sklaven, dasist, Halbmenschen.

35.

Der Landesherr hat das Recht, die Staatsform, sobald dieseden Zweck der Gesellschaft (1114) nicht erreicht, oder ihn wohlgar zerstört, zu verwandeln.

36.

II. Im Bezug auf das Aeußere- oder auf die Verhältnissedes Staates zu andern Staaten.

Mehrere größere oder kleinere, von einander unabhängige Reiche,eristiren außer und neben einander. In so fern sie alle einengleichen Grad der Kultur genössen, würden sie auch alle einen unddenselben Staatszweck (11), mithin auch, dem Wesentlichen nach,einerlei Gesetzgebung haben (24). Inden Rechten der Mensch-heit sind immer auch die Rechte der Völker.

Weil aber die verschiedenen Nationen schwerlich auf gleichcrha-benen Stufen der Bildung stehen dürften, und, wenn dieses auchwäre, demungeachtet das Interesse der Nationen feindselig Zusam-mentreffen kann; weil ferner in dergleichen Kollisionen nicht immerder Ansspruch eines Schiedsrichters genehmigt werden, oder auchnur vorhanden sein würde: so leben die Staaten gegen einander,wie Individuen im ungesellschaftlichen Zustande, wo jedesfür eigene Sicherheit wachen und handeln muß.