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duen im Stande der Gesellschaft dürfen einander nnrbegrenzen, aber nie einander zerstörend durchkreuzen.
Wenn eine Regierrnng die Denkfrciheit oder Glaubensfreiheitdes Volkes durch Edikte oder symbolische Vorschriften einschränkt:so verletzt sie, mit dem Urrecht der Menschheit, den Zweck desStaats. Sie war nur befugt zu sorgen, daß keine dem Zweck desMenschen und des Staats widerstreitende Meinung oder Religionthätig werde.
32.
Staaten, in welchen man eine herrschende Religion (eeolssiatriuinplraos, ckoruiilans) und eine unter lästigen Bedingungen(soolssia prass») wahrnimmt, sind in dieser Hinsicht barbarischgeordnet, das heißt vernunftwidrig und unsittlich. Denn Gesetzesind unsittlich, wenn sie zur Unsittlichkeit (zur Heuchelei in Glau-benssachen) zwingen, oder das an einem Menschen strafen, wofürer nichts kann und wodurch er weder sich noch Andern schadet(z. B. seine Ueberzeugung). Gesetze sind vernunftwidrig, wennsie etwas gebieten, was Beamte nicht vollziehen können (z. B.Aenderung des Fürwahrhaltens und Wissens).
33.
Das Volk, als Unterthan selbstbewilligter, vernunftmäßigerGesetze, ist verpflichtet, diesen zu gehorchen, und die verordnetenGewalten (18, ff.) in ihrem Geschäft zu unterstützen. Es hataber von der andern Seite allerdings das Recht, seine Meinungenüber Mängel der Regierung, oder Ausbesserung erwiesener Fehlerzu offenbare», doch immer mit derjenigen Achtung, welche die Na-tion sich selbst schuldig ist.
34.
Der Landesherr (Fürst, Volk u. s. w.) hat das Recht, dieRegierung zur Rechenschaftsablegnng zu fordern, weil die Zndi-