30.
Keine Ehre, keine Schande, einem verdienstvolle» oder ver-brecherischen Mitglieds ertheilt, kann vernunftgemäß erblich sein.Ehre und Schande der Väter darf nicht auf Kinder fortgepflanztwerden. Wenn hier Ausnahmen erlaubt sei» dürfte»: sv fändensie allein bei denjenigen Wohlthaten oder Belohnungen statt, dieder Staat dem Verdienste weiht, ohne daß sie die Rechte Andererkränken, oder Vorrechte enthalten.
Ist es etwas mehr, denn blödsinnige Barbarei, die Verdiensteder Vorfahren den Enkeln anzurechncn, und die Belohnungen vonjenen durch Vorrechte für diese zu vererbliche»?
Ist es mehr, denn ein schändlicher Diebstahl am Eigcnthnmder Familien, wenn Verbrecher mit Konfiszirung ihres Vermögensbestraft, und die schuldlosen Kinder und Verwandten dessen beraubtwerden, was ihr rechtmäßiges Eigenthum war und bleiben, oderwerden sollte?
31.
Die bürgerliche Freiheit (7, 8) darf durch die Gesetzgebungschlechterdings an keinen bestimmten Grad festgebunden werden,sondern soll eine fortschreitende Annäherung zur vollkommenen Frei-heit (7, 8) sein, und dieser Vollkommenheit, vermöge der Ver-fassung, entgcgenreifen können.
Wird die bürgerliche Freiheit bis zu einem gewissen Grad vor-gclaffen, und dann durch Gesetze gehemmt, so sinkt die Nationeben so sehr in die Sklaverei unter, als sie in der Kultur empor-steigt (8). Der Freiheit zur Selbstentwickelung lassen sich keineGrade bestimmen, ohne sie zu vernichten.
Ein anderes ist es mit der Wahl der Mittel, zur Befriedigungder Bedürfnisse des dreifachen Lebens. Diese können allerdingsbestimmt werde». Die Freiheiten und Rechte der Jndivi-