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einer einzigen Klaffe des Volks ans offenen, weiten Quellenzufließcn kann, inzwischen der andere Theil kaum die ersten Be-dürfnisse zn stillen Mittel behält.
Es ist unbillig und grausam, die Rechte ungleich auszutheilen,aber noch grausamer, eben so auch mit den Pflichten zu verfahren; —znm Beispiel, den Armen wie den Neichen mit gleichen Abgabenzu beschweren; oder die Lasten des Staates allein auf die Schul-tern der arbeitenden Klaffe zu wälzen, und einen privilegirten Standvon allen Beschwerden auszunchmen,
L9.
Der Staat muß so konstituirt werden, daß er jedes Individuum,in diejenigen Verhältnisse leicht einzurücken, in den Stand setzt,von welchem aus dasselbe dem Ganzen am meisten nützen kann (17).Hierin ruht die Freiheit und das Recht jedes Bürgers zu irgendeinem Gewerbe, oder Amt, wenn er demselben mit seiner Kraftgewachsen ist.
Kein Gewerbe, kein Amt ist daher auch in bürgerlicherHinsicht edler oder unedler, keines ehrlicher oder unehrlicher, alsdas andere, weil jedes, sobald es dem gemeinen Wesen nützlichoder nothwendig ist, eben dadurch geheiligt wird. Die Professtondes Schusters, des Künstlers, des Feldherrn, des Staatsman-nes sind gleich ehrwürdig; keine ist in bürgerlicher Hinficht ver-ächtlich.
Es ist also unnatürlich, einem fähigen Bürger um seinerHerkunft willen den Eingang zur Bekleidung gewisser öffent-lichen Staatsämter zu verriegeln; den Glanz der Geburt dem derTugend und Geistestalente vorzuziehen. — Es ist albern und dieWürde der arbeitenden Volksklaffe entehrend, jemanden seiner an-gesehenen Herkunft willen, im Fall er arm und talentlos ist,zn verhindern, ein Handwerk zu lernen und zn treiben.