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Der Mangel dieses Gleichgewichts macht die Regierungs-form fehlerhaft; je mehr sich das Gleichgewicht verliert, je nähersteht die RcgierungSform an ihrer Zertrümmerung. Wer Revo-lutionen befördern will, befördere z. B. mir das falsche Verhält-niß zwischen der ernährenden »nd verzehrenden Klaffe.
27.
Dieses Gleichgewicht der Pflichten und Rechte der einzelne»Staatsgliedcr oder ganzen Volksklaffen gegen einander ist die Basiseiner vernünftigen und vollkommenen-Gesetzgebung (15), also daswichtigste, aber auch schwerste Kapitel in der Lehre von der Staats-knnst. — Der Unterschied zwischen Freien und Sklaven, Edclnund Unedel» in einer Nation wird durch dieses Gleichgewicht er-drückt; es gibt dann überall nur Unterthanen der Gesetze;wer die meisten Rechte genießt, trägt auch die meisten oder schwerste»Pflichten.
Eben diese Gleichheit der Rechte und Pflichten schließt auch insich die Gleichheit aller Bürger vor dem Tribunal des Gesetzes,so daß dieses Jeden mit gleicher Kraft vor dem Unrecht schützt,als wegen Unrechts straft.
28.
Die Gleichheit der Rechte und Pflichten zu befördern, muß nichtein Theil der Gesellschaft zum Schaden eines andern Vorrechtebehaupten (15). Der Staat darf, als Staat, keinem Gliedc, keinerVolksklaffe mehr oder weniger Mittel und Gelegenheit geben, denMenschenzweck (11, 12, ff.) zu erreichen, denn den andern.
Es ist also dem Staatszweck entgegen, wenn z. B. durch ge-setzliche Institutionen die vorzüglichsten Besitzungen und Rechte zumEigenthum einer gewissen Volksklasse werden, woran kein andererBürger Theil nehmen darf; wenn der Reichthum gesetzlich nurZsch. Ges. Schr. 31. Thl. , 15*