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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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352
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3S2

IV. Gesetzgebung des Staats.

24.

Das Kriterium aller Gesetze und ihres Wertstes findet sich alleinin dem Zweck des Staates (11, ff.). Jedes Gesetz, wodurch dieRechte der Menschheit (12) vernichtet werden, ist der menschliche»Gesellschaft unwürdig und sie zerstörend.

Die Gesetzgebung bezieht sich entweder auf das Innere desStaats, auf die Ordnung der Gesellschaft, des Volkes unter sichselbst, oder auf das Aenßere, ans die Verhältnisse des Staatszu andern Staaten.

25.

1. Im Bezug auf das Innere,.

Die Gesetzgebung ertheilt den Gliedern des Reichs, nach denbesonder» Verhältnissen, besondere Pflichten, nach dem allgemei-nen Verhältniß aller Glieder zum Ganzen, gleiche Pflichten;eben so in den bcsondern Verhältnissen besondere Rechte, imVerhältniß zum Ganzen des Staats und seines Zwecks durchausgleiche Rechte.

26.

Auch in der Mittheilung der besonder» Pflichten und Rechtemuß ein sicheres Gleichgewicht herrschen, theils

erstlich, daß die Pflichten des einzelnen Gliedes nie schwerer,als die Summe seiner Rechte sind (außerdem wäre er nur daslasttragendc Thier der Gesellschaft), oder daß die Rechte einesIndividuums nicht über die Summe seiner Pflichten gegen allesteigen; theils

zweitens, daß die Pflichten und Rechte besonderer Volks-klassen in Gleichheit mit den Pflichten und Rechten anderer Volks-klaffen ruhen mögen.