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Aber ein »euer Umstand vermehrte meine Verlegenheit — dieswar die gesetzliche Strafe, welche der Obergcrichtshof über einigeMänner ausfälltc, die in dem Aufruhr von Nidwalden bedeutendeNöllen gespielt hatten. Sie wurden nämlich des Aktivbürgcrrechtsauf einige Zeit beraubt, aber dabei für zwei oder mehrere Jahreinner den Grenzen ihrer Heimat eingebannt. Die Einstellung desBürgerrechts war in diesen Zeiten keine Strafe; noch wenigerwar cs die Verpflichtung, sich nicht über die Grenzen ihres heimat-lichen Bezirks zn entfernen. Mißvergnügte Leute in ihren Wohn-ort cinbannen, heißt die glimmenden Kohlen noch enger zusammen-schüren. Nirgends kann der Friedensstörer gefahrvoller sein, alswo er einheimisch ist, alle Gemüthcr kennt, alle Umstände zu be-nutzen weiß. Daß er in seiner Heimat leben kann, ist ihm lieb;daß man aber den geliebten Aufenthalt für ihn entehrend macht,muß Aerger und Rachlnst reizen. War der Mann vorher nicht ge-fährlich, so wird er es erst.
Zwar gab mir das Vollziehungsdirektorium (unterm 22. Mai)Auftrag, die in ihrem Bezirk Eingebannten sogleich als Geiselnnach dem Kanton Leman deportiren zu lassen; aber ich unterließdie Vollstreckung dieses Befehls, in der Hoffnung, auch ohnedemdie Ruhe schirmen zu können. Es genügte, jede» Unruhigen nurmit Deportation zu bedrohen, um ihn zu zähmen.
4.
Vielleicht war ich in der Darstellung des revolutionären Gerichts-und Strafwesens so schon allzu weitläufig. Allein es war noth-wendig, um auch von dieser Seite die damals herrschende Verwir-rung des von inner» und äußern Stürme» unaufhörlich erschüttertenStaates lebhaft zu geben. Dies Gemälde kan» vielleicht lehrreichfür den Staatsmann und Menschcnbeobachter sein; er erblickt ein