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Schon hatten die gesetzgebenden Räthe der Republik das sämmtlich«Vermögen aller Klöster, Stifter und Abteien mit Beschlag belegt,und Besitzern und Verwaltern untersagt, von denselben zu v<wäußern. Schon war durch ein anderes Gesetz Klöstern beiderleiGeschlechts bis auf wettere Verfügung verboten, Novizen und Pro-festen anzunehmen. Die angedrohte Aushebung des Zehnten ließden Seelsorgern gänzlichen Verlust des Unterhalts fürchten, unddaß die Mehrzahl der Glieder tm Direktorium wie in den Sälender Gesetzgeber protestantischen Glaubens war, machte umAufrechthaltung ihrer Kirche besorgt.
Doch vielleicht würde der Klerus noch geschwiegen haben, wennnicht das Gesetz vom 12. Heumond bei Verlust der bürgerlichenRechte jedem Schweizer die Leistung des Bürgereides zur Pflichtgemacht hätte.
„Es ist also, schrien die Diener des Altars, eidliche Verpflich-< tung, die römisch-katholische, alleinseligmachende Kirche zu zer-stören! Wer diesen Schwur leistet, schwört sich vom Himmel los ! "
Es erhob sich Plötzlich ungestümes Treiben und Gähren inZellen und Beichtstühlen. Aus den Klöstern Mels, Meran,und St. Gerold im Tyrol flogen warnende Boten durch dashelvetische Hochland. Die Abteien von Einsiedeln und St.Gallen thaten nicht weniger für die Sache ihrer Kirche. St.Gallen, die Abtei, zog sich sogar unter den Schirm des deutschenKaisers, welchen sie, als Reichsoberhaupt, „den höchsten Lehens-herrn aller seiner Gerichtsbarkeiten" hieß, und verband Bitte mitTrotz, die helvetische Negierung zu nöthtgen, von der Forderungdes Eides abzulaffen*). Ja dies Stift erließ ein Umlaufsschreibenan den von ihm abhängigen Klerus, worin ihm feierlich verboten
*) Den Abdruck des Zirkulars, im schweizerischen RepublikanerJahrgang S8. 1. Band, Seite 81K.