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In der Schweiz dagegen wetteiferte gleichsam Alles, mit un-glaublicher Verblendung, das Gelingen des tückischen Spieles zuerleichtern. Die Regierungen waren hier seit langer Zeit eigentlichnur Landesverwaltungen; Männer von großen, staatsmännischenTugenden fehlten beinahe ganz. Auf ihre kleinen Gebiete beschränkt,wo sie, mit reichsstädtischem Dünkel, leicht das, was sie warenoder hatten, überschätzten, auch zuweilen nur Willkür ihrer Gebotefür Zuwachs der Machtfülle hielten, nahmen sie gegen einandervon Kanton zu Kanton die Haltung und Sprache bedeutsamerMächte an. Sie beobachteten sich gegenseitig mit Eifersucht oderArgwohn, während sie in wohlgesponnenen Redensarten schweizeri-sche Treue, Biederherzigkeit und Eintracht geltend machten. Zer-fallen unter sich, waren sie es meistens auch mit.ihrem unterthäni-gen Volk. Kein gewaltiger Fürst sprach stolzer, vom Thron herab,zu dem seinigen, als viele der eidgenössischen Obrigkeiten zu demihrigen. Nicht das war ihnen genug, sich vom Volk zu trennen.Sie hüllten sich, mit Unterdrückung aller Oeffentlichkeit der Ver-handlungen, vor demselben in geheimnißvolles Dunkel, und machtensich ihm zugleich, mit den Vaterlands-Angelegenheiten, fremd. Siehaßten die Freiheit der Presse und bannten damit den großen Ge-meingeist aus der Eidgenossenschaft. Sie ließen das Volk ungeübtin Waffen, um es nicht fürchten zu müssen, und auf dem Landeohne Unterricht in alter Unwissenheit, um es leiten zu können.Entstand Hader zwischen Regierungen und Volk über Rechte, straf-ten sie mit unerbittlicher Härte die Gemeinden, wegen Verletzungder Form, um Sache und Recht für sich zu bewahren.
Die Wirkungen dieser großen Staatsfehler, welche selbst größer»Reichen noch nie ihr Verderben vorenthalten haben, trafen furcht-bar auf das Haupt der Schuldigen. Die geschiedenen Kantoneließen einander fallen, sobald die Gefahr des Untergangs erschien.Das in Kriegskunst ungeübte Volk war zur Vertheidigung unfähig.- Zsch. Ges. Schr. 34. Thl. 2'