mußte sein Recht darauf mit dem Eide bekräftigen; wenn aber desTodten Erbe beschwor, daß der Erblasser bei Lebzeiten das auge-sprochene Gut als sein Gigenthnm erkannt, behielt er's. Wenndie Erben durch zwei Zeugen bestätigen konnten, daß der Ver-storbene vor seinem Ende eine Schuld abgeläugnet, waren die Er-ben der Schuld ledig, oder cs wäre dann gewesen, daß der Klägersein Recht durch Aussage von sieben Zeugen beweisen konnte.—Den Todten durfte keine Zehrung nachgesordert werden. (VomJahr 1679.)
9.
Das Hirtenleben war der Schwyzer Eigenthümlichstes. Frucht-bare Alpen und kräutcrreiche Matten luden zu demselben ein. Undeben diese Hirtenschaft war cs, welche ihnen vorzüglich jenen un-zähmbaren Sinn für Freiheit, jene eherne Festigkeit des Entschlus-ses, jene kraftvolle Einfalt der Sitte und Handlungsweise gab,wodurch sie sich von ihrer ersten Erscheinung in der Weltgeschichtebis zur letzten Stunde ihres politischen Seins auszeichneten. DennEinsamkeit mehr, als alles, gewöhnt an Unabhängigkeit, und gibtdem Gemüthe mit der Rauhheit Stärke.
Die Viehzucht blieb mithin der vorzüglichste Erwerbszweig desLandmanncs. Ohne Nachtheil des Viehstandes wurden alljährlichaus den schwpzerischen Thälern sechs- bis achttausend Kühe nachItalien, Frankreich und Deutschland verkauft, jede Kuh in einemPreise von acht bis eilf Louisd'or, ungerechnet den Gewinn anPutter und Käsen, so während des Jahrs verfertigt wurden. Abermit derselben Sorgfalt, wie das alte Rom den Ackerbau begünstigte,Mard hier die Viehzucht von Seiten des Staats unterstützt. Wiedort cs für ein Verbrechen gehalten ward, Felder und Weinbergenachlässig anzubanen, war hier Verwahrlosung des Viehstandes