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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
Entstehung
Seite
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Zeitfolge nach geordnet, nnter dem Namen Landrecht. Dies Land-recht ward alljährlich vom gesammte» Volke mit einem Schwnrbestätigt. Gewohnheit »nd natürliches Gefühl des Rechten undBilligen leiteten den Hirten in öffentlichen Handlungen. Einfaltund Güte der Sitte machte des Gesetzgebers Fleiß entbehrlich.

Die meisten Verordnungen der Landesgcmcindcn bezielten Siche-rung der Rechte jedes Landmannes und Bestimmung ländlicherAngelegenheiten. Schwere Verbrechen wurden überhaupt nach derCarolinischcn Halsgerichtsordnung, und mehrentheils mit äußersterStrenge behandelt. Ein Gesetz von 1416 verordnete, daß, wervon zwölf ehrlichen Männern überzeuget werde, über vier PfennigGeld oder Geldeswerth gestohlen zu haben,gehenkt oder sonstvom Leibe gcthan werden solle." Ein Gesetz vom Jahre 1537verbot nicht geradehin den Zweikampf, erklärte aber den, welcherden andern im Duell beschädigte,zweifacher Buße schuldig", und,wenn einer den andern verwundete, daß er stürbe, solle er ihnermordet haben."

Es war geboten, daß wenn jemand von dem, mit welchem erin Feindschaft lebte, Vergleich oder Frieden forderte, derselbe ge-währt werden mußte. Nachdem er gewährt worden, soll, lautetein altes Gesetz vom Jahre 1450:wer den ander» schilt Mör-der Ketzer, Meineidiger Dieb Böscwicht Schelmdu lügst du hast deine Mutter mißbraucht für jedes solchesWort drei Pfennig Buße erlegen, oder aus dem Lande gehen."I» gleicher Strafe war der, so einem Andern nachschalt:Duhast ein unvernünftig Thier angegangen!"

Ungewöhnliche Achtung ward durchs Gesetz besonders den Kran-ke» und Todten bezeugt. Wenn ein Kranker auf dem Siechbettemit den Sakramenten versehen war, durften keine Schulde» anihm eingezogen werden, bis er genesen, oder gestorben war. (Ver-ord. 1662.) Wer an dem Verstorbenen eine Schuld forderte,