29
gen war ihm (seit 1676) verboten; dies stand nur dem Landmannzu. Er konnte nur mit der Angel fischen, durfte kein Geißviehj halten, »nd selbst die Zahl des Viehes, so ihm gegen Bezahlungans die Allmeinden zu treiben erlaubt war, durfte er nicht übervier Haupt-Rinder erhöhen (seit 1514); ein Roß für zwei Rin--der, oder vier Schafe für ein Rind'gerechnet.
Sobald er das scchszehnte Jahr überlebt hatte, mußte er amersten Sonntag nach Martini znm Vatcrlande schwören (seit 1661).War er außer Landes haushäblich, mußte er sein Bcisaßenrechtalle zehn Jahre erneuern.
Diese Verfügungen sämmtlich hatten kein anderes Ziel, alsden Bürger in steter Unabhängigkeit vom Fremdling zu erhalten,so, daß dieser nie eine Partei für sich durch Rcichthnm gewinnen,oder wohl gar auf Landsgemeinden einwirkcn konnte.
So wie gegen den Einstüß des Privatmanns, war es die Re-publik noch mehr gegen den der Fürsten. Mer Ehren entsetzt,und an Leib und Gut ward (gemäß dem Gesetz von 1587) der-jenige bestraft, der es wagte, mit Geld- und Gnt-Ansbietcn eineFürstensache im Lande zu betreiben, oder Stimmen in den Ge-meinden zn erwerben. Auch durfte von keinem Schwyzer fremderHerren und Fürsten Namen (laut Gesetz von 1516) ausgeschrien,„noch deren Livrci, offene Zeichen in Kleidern n. s. f." getragen,oder „deren Wappen in den Häusern, an den Wänden, überThürcn n. s. w. öffentlich angehenkt werden, bei 5 Pfund Bußjedesmal."
Wirklich scheiterten auch die Versuche der Fürsten und Aus-länder mehr als einmal an dem Unabhängigkeits-Gefühl der Schwtz-- zer. Diese, treu ihren selbstgeschaffcnen Gesetzen, achteten beson-ders in neuern Zeiten der Umtriebe mächtiger Fremdlinge immerweniger.
Ihre Gesetze bestanden nur in schriftlichen Sammlungen, der