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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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Der im Gebiet der Republik sich niederlaffende Fremdling bliebewiger Fremdling, erlangte nie den Genuß der Staatsbürger- undGcmeindsrechte, ohne Gutheißcn des Volks. Eifersüchtig auf denEinfluß der Ausländer, durfte denselben kein liegendes Gut ver-kauft oder in Lehen gegeben werden. Selbst eine Frau, welcheLandmännin war, durfte keinen Beisaßcn heirathen, oder sie ver-lor, so lange der Mann lebte, ihr Landrecht und Nutzen der Ge-meingüter. Eine Fremde hingegen gewann durch Ehelichung einesBürgers das Bürgerrecht und behielt solches auch nach des Gat-ten Absterben bei. Doch durfte kein Landman» eine Fremde freie»,welch« nicht dreihundert Gulden eigenen Guts besaß, widrigenfallsverlor er (laut Verordnung vom Jahr 1675) Landrecht und Va-terland.

Fremde, welche sich auf dem Boden der Republik niederlassendurften, empfingen den Namen der Bcisaßen. So eingeschränktauch die Rechte derselben im Verhältniß zu denen der Staatsbür-ger Ware», lief doch zuletzt ihre Anzahl über dreitausend Seelen.Jede Gemeinde bestimmte ihren Beisaßcn die Bedingungen, unterwelchen sie bei ihr wohnen durften. Die Landsgemeinden verfüg-ten außerdem noch im Allgemeinen über sic. So durfte ohne hin-längliche Bürgschaft schon seit dem Jahr 1638 sich kein Beisaßmehr ansiedeln; und im Jahr 1668 ward sogar beschlossen, keineBeisaßen mehr anzunehmen, mit angehängter Klausel:Wer da-wider raihet, soll den Rath gastiren."

Wenn sich ein Beisaß vcrheirathete, mußte er acht Tage vorder Hochzeit seiner Obrigkeit^dreihundert Gulden Bürgschaft, demLandskasten" zehn Gulden und dem Arsenal eine gute Flinte nebstSeitengewehr geben.

Er durfte nicht mehr als um tausend Pfund Güter kaufen,und mußte binnen Jahresfrist die ctwanige Schuld darauf abbe-zähleni widrigenfalls das Gut der Obrigkeit zufiel. Alles Ja-