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rasche Flüge, nicht ohne Animith und Eigenheit. Besonders zeich-nen sich die Bewohner des rauhen Muttathalcs in letztem ans.'Ihr Tanz und die sic begleitende Musik tsi oft eigne Erfindung;seltener von Nachbaren entlehnt. Erst seit dem Ende des vorigenJahrhunderts gelang es dem Ernst der Geistlichen und Landsge-meinden, von Sonn - und hohen Festtagen den Tanz zu verbannen.
Uebcrhaupt scheinen die Geistlichen seit dem sechszehnten Jahr-hundert mehr, denn ehemals durch Beichtstuhl, Kanzel und Lands-gemeinde auf Versittlichnng der Gebirgsbewohner hingearbcitet zuhaben. Dies beweisen verschiedene aus jenen Tagen stammendeGesetze. So muß Spiclsucht, mehr denn jetzt, der Schwyzer Lei-denschaft gewesen sein. Eine alte Verordnung (1518) erlaubtekeinen Hähern Preis, als 5 Pf. Pfennige oder Nidlen; eine andereverbot das Spiel sogar an den Freitagen »nd Samstagen des gan-zen Jahrs, an allen Vigilien-, Marien- und Slpostelsesten n. s. w.bei 18 Plappert Buß. — Das Schwören bei Gott und den heil.Sakramenten war eben so strenge versagt. Es ward obrigkeitlichgeboten (10. Jan. 1705), daß, wer es frechcrwcise gethan, also-bald den Boden küssen, oder vor Gericht erscheinen mußte.
Freilich wurden dergleichen Gesetze nicht immer mit Pünktlich-keit beobachtet; mehr diejenigen geehrt, welche dem Volke größereFreiheit gewährten, oder die alte schirmten. Es war der Stolzjedes Schwpzcrs, freier Landmann (Staatsbürger) zu sein;dies war kein todter Name, sondern eine Würde, mit Vorzügenund Vortheilen verknüpft, ungerechnet den freie» Genuß an allenGemeindsgütern und Staatsämtcrn.
Wenn ein Landmaun von seinen Feinden an Leib »nd Gutangegriffen wurde, war Jedermann bei seinem vaterländischen Eidegehalten, den Gefährdeten zu rette». Wer es nicht that, wardmeineidigerklärt, verpflichtet, allen Schaden zu ersetzen, und, imFall des Ungehorsams, das Land zu verlassen.