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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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Sicherheit des EigcnthumS scheint in den helvetischen Gebirgs-ländern die Grundlage der Verfassung gewesen zu sein. Indemjedes Glied des Volks, als Genosse des großen GcmeineigenthnmSder Alpen und Allincindcn, seine Rechte auf dieses schützte, ent-sprang eine Rechtsgleichheit, minder das Werk des klügelndenNachdenkens, als der Naturnothwendigkeit, und eben darum un-zerbrüchlicher.

Die Hirten, jeder von ihnen an das Beste des Vaterlandes mitgleichen Banden gefesselt, wachten mit gleicher Eifersucht über dieFreiheit des gesummten Volks. Der Landammann blieb ohne Aus-zeichnung und genoß keiner höher« Ehrenbezeugung, als die imZutrauen des Volks lag. Man nannte ihn und seine Mitarbeiternur: Die beschiedenen Männer. Seine Amtspflichten mußteer ohne Hoffnung andern Gewinns Vollstrecker!; er konnte ste abernicht vernachlässtgen, ohne öffentlichen Unwillens gewiß zu sein.So blieben Ehrgeiz und Gewinnsucht ohne Nahrung; nur die Tu-genden des Vorstehers fanden in der Tugend der Bürger ihre An-erkennung.

Das einsame Alpenleben, und der Aufenthalt in zerstreutenHütten, gewöhnte das Volk zur stillen Häuslichkeit; die Fleckenund Dorfschaften, allmälig in den Thälcrn anwachsend, konntennie jenes Ncbergewicht erlangen, welches durch Anhäufung desNeichthums, vermittelst des Handels, erzeugt wird. Die unab-änderliche Gleichheit der Bürger zog die Gleichheit der Gemein-den nach; keine trachtete nach dem eiteln Range einer Stadt, derIn dieser Verfassung nie Vortheil, wohl Gefahr bringen konnte.

Indem der Bürger unter solchem Verhältniß sein Wohl nurIn des Vaterlandes Wohl fand, war ihm jeder, Fremdling ver-dächtig. Schon in den frühesten Zeiten ward aus dieser Ursachekein anderer zum Richter angenommen, so sehr auch Erfahrung,