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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
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Seit jener Zeit blieben Uri, Schwyz und Unterwalden in steterBundcsvcrwandtschaft; und, stärker durch ihren Verein, hand-habten sie die von den Altvordern empfangenen Freiheiten. Auchleisteten ste dem deutschen Reiche keine Huldigung wieder, bevorihnen die Ungestörtheit ihrer Verfassung, und daß ste nur, alsfreie Leute, des Kaisers Schirm erkohren, feierlich verbriefet wor-den war. Von mehr, als einem Kaiser, wurden ihnen diese Ur-kunden ausgestellt.

So weit hinaus in die Dunkelheit der Vorwelt die Geschichteihr Licht wirft, nimmt man doch nirgends bei diesem Volke dieSpur einer inner« Gährung, oder eines Wandels der Staatsvcr-faffung wahr. So wie dieselbe allmälig durch das Bedürfniß ihreBildung gewonnen, ging sie unverletzt zu den Enkeln über*), Inallen Verträge» mit dem Ausland wurde ste feierlich Vorbehalten.Auch die nachmalige Revolution, welche mit dem Tode des Land-vogts Geßler begann und mit der Erklärung der helvetischen Un-abhängigkeit im wcstphälischen Friedensschluss endete, bewirkte keineVerwandlung der Staatsform, sondern nur Tilgung fremder Ge-walt, unter welcher die alte, freie Verfassung einzufinken drohte.

Wenige Völker der Welt mögen stch dieses Glückes rühmen.Ucberall litten die Regimentsformen, sei es in Freistaaten oderAlleinherrschaften, mannigfaltigen, schnellem oder langsamemWechsel; und die ältesten Monarchien blieben nicht ohne Erschüt-terungen, in welchen oft der Bürger Leichname den wankende»Thron stützen mußten.

*) Schon im Anfang des nennten Jahrhunderts, also in der Zeit KarlsdeS Großen, hatten die Waldstätte ihre politische Organisation voll-endet. Eine Urkunde des röm. K. Ludwig, im Landarchiv von Uriaufbchaltcn, erklärte, daß dieser Ort sich 809 in des Reichs Schutzhegeben, mit Beibehaltung seiner Ordnung und Freiheiten.