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34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
Entstehung
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paar Jahre nach ihm übernahm die Bürde des Gemeinwesens einanderer an seiner Statt.

Also die Grundverfassung des Hirtenvolks, welches gegenseitigim Verhältniß einer Familie stand, davon jedes Mitglied mündigund bei ungetheilter Erbschaft Genosse gleicher Rechte war. Alsdie Waldstättc dem deutschen Reiche zugesprochen, und die Völker-schaften derselben zuerst nahmhaft wurden, lebten ste schon lange indiesem kunstlosen Vertrag, auch änderten sie ihn nicht, da Reichs-Vögte über diese Gebirge, Theile des großen Zürichgau's, Aufsichtempfingen.

Das Volk, ungestört bei seinen Nebuugen, war ob dem Namennicht eifersüchtig, welchen ein entfernter Kaiser, als Oberhaupt,über die Alpengegcnden führte. Vielmehr zufrieden, unter Schutzeines mächtigen Fürsten vor Anfällen der Nachbarvölker geborgenzu sein, begaben sich die Bewohner der Walvstätte freiwillig in desdeutschen Reiches Schirm, mit Vorbehalt ihrer Verfassung undFreiheit. Die Kaiser aber, ungelockt von den Wildnissen, begnügtensich, ein treues, tapferes Grenzvolk zu besitzen, welches seine kühn-sten Jünglinge zu ihren KriegSschaarcn sandte.

Die Herzoge von Allcmannicn oder Schwaben übten, an Kai-sers Statt, dessen Hoheit, nach allemannischcm Landrecht. EinReichsvogt hielt, jedoch im Lande selbst, das Blutgericht.

Als aber im zwölften Jahrhundert unserer Zeitrechnung dasReich von großen Stürmen bewegt ward, und, in einer Kette vonKriegen verwickelt, die Kaiser ohnmächtiger wurden , während derenVasallen nach unabhängigen Fürstenkronen strebten, blieben dieGebirgsbewohner oft lange ohne des Reiches Pstege und Schirm.Dann, je nachdem Gefahren drohten, schloffen sie sich enger inBündnissen mit ihren Nachbarschaften zusammen; denn Schwyz,Uri und Unterwalden beherbergten nur ein ursprüngliches Bruder-volk; oder sie erwählten einen tapfern Mann, reich an Land