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18 (1851) Anna von Geierstein
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Leute unter ihrem Einfluß. So konnten auch Leibeigne undBauern keinen Platz unter den Freirichtern, ihren Beisitzernder Beiständen einnehmen. Denn es lag in der Vereini-gung etwas von der Vorstellung, den Schuldigen nur durchseines gleichen zu richten.

Außer den Würdeträgern, welche auf den Bänken saßen,gab es noch andere, die umherstanden und die verschiedenenEingänge zu dem Gerichtsfaale bewachten oder hinter denSitzen ihrer Oberen zu Ausführung ihrer Befehle bereit stan-den. Cs waren die Glieder des Ordens, aber nicht vomhöchsten Rang. Man gab ihnen allgemein den NamenSchöppen, welches Boten oder Diener des Vehmgerichts be-deutet. Sie schwuren, was man auch davon halten mag, dieUrtheile desselben zum Vollzug zu bringen und zwar gegenihre nächsten Verwandten und besten Freunde, wie wenn eSsich von gewöhnlichen Uebelthätern handelte.

Die Schöppen oder Lc-chini, wie sie auf lateinisch heißen,hatten noch eine andere furchtbare Pflicht zu erfüllen, dienämlich. Alles dem Gericht anzugeben, was zu ihrer Kennt-niß kam und was man als ein Verbrechen betrachten konnte,daS in ihre Gerichtsbarkeit gehörte, oder in ihrer Sprache,ein vehmwürdiges Verbrechen. Diese Obliegenheit erstrecktesich über die Richter so gut als über die Beisitzer und mußteohne Ansehen der Person geübt werden. So daß die Keuntnißund freiwillige Verheimlichung des Verbrechens einer Mutteroder eines Bruders, den ungetreuen Diener derselben Strafenunterwarf, wie wenn er selbst die Missethat begangen gehabthätte. Eine solche Einrichtung konnte nur in einerZeit bestehen,in welcher der gewöhnliche Gang der Gerechtigkeit durch die Ge-walt gehemmt wurde; in welcher es, um dem Vergehen diegehörige Strafe folgen zu lassen, den Einfluß und das An-