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7 (1851) Guy Mannering
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um mein Eigenthum zu schützen? Wenn mir jedoch ein Schimpfwiderfährt, dessen ruhiges Ertragen meinen Charakter bei Män-nern von Ehre für immer mit Schmach bedecken müßte, undwofür die zwölf Richter Englands sammt dem Kanzler obendreinmir keine Entschädigung gewähren können: durch welche Vor-schriften des Gesetzes oder der Vernunft sollte ich dann abge-schreckt werden, dasjenige zu schützen, was jedem Manne vonEhre so unendlich theurer sein muß und ist, als sein ganzesVermögen? Vom religiösen Gesichtspunkte in dieser Sachewill ich nicht sprechen, als ich einen ehrwürdigen Geistlichenfinde, der Seibstvertheidigung, betreffe sie Leben oder Vermögen,als Verbrechen verdammt. Wird sie in Bezug auf Eigenthumüberhaupt gestattet, so glaube ich, daß wenig Unterschied zumachen sei zwischen der Vertheidigung der Person und des Ei-genthums und zwischen der Beschützung der Ehre. Daß letzterevon Personen höher« Ranges angegriffen werden kann, welchevielleicht an Sitten rein und am Charakter unbescholten sind,kann meinem RechtederSelbstvertheidigung keinen Eintrag thun.Es kann mir schmerzlich sein, daß mich Umstände mit einer sol-chen Person in Streit verwickelten; aber ich würde denselbenSchmerz empfinden, wenn ein edelsinniger Feind im National-kampfe unter meinem Schwerte fällt. Ich werde indeß diesespitzfindigen Untersuchungen verlassen, und will nur noch be-merken, daß alles was ich hier schrieb, weder dem Raufbold,noch dem angreifenden Theil in einer Ehrensache das Wortreden soll. Ich wollte blos den entschuldigen, der zum Kampfedurch eine derartige Beleidigung gezwungen wird, die, wenner sie ruhig ertrüge, seinen Rang und seine Achtung in derGesellschaft für immer vernichten würde.

Es thut mir leid, daß du dich in Schottland niederzulaffengedenkst; doch bin ich auch froh darüber, da die Entfernung nicht