173
so ließ sich auf keine Weise vermuthen, daß bei deiner Stellungseine Kühnheit unbemerkt undungezüchtigt bleiben konnte- WeiseMänner sagen, daß wir der bürgerlichen Gesellschaft unsre na-türlichen Rechte der Selbstvertheidigung nur unter der Bedin-gung opfern, daß uns das Gesetz Schutz verleihe. Wo der Preisnicht gezahlt werden kann, da muß auch das Opfer wegfallen.Es wird zum Beispiel Niemand läugnen, daß ich berechtigt bin,meine Börse und Person gegen einen Straßenräubcr zu ver-theidigen, und zwar auf dieselbe Weise, als wenn ich ein wil-der Indianer wäre, der weder Gesetz noch Obrigkeit anerkennt.Die Frage um Widerstand oder Unterwerfung muß nach Mit-teln und Lage bestimmt werden. Unterwürfe ich mich jedoch,obwohl bewaffnet und von gleicher Stärke der Ungerechtigkeitund Gewaltthätigkeit eines Menschen, macht' er -och oder nied-rig sein, so würde man dies schwerlich meinem religiösen odermoralischen Gefühle beimeffen, außer etwa, wenn ich ein Quä-ker wäre- Ein Angriff auf meine Ehre scheint mir eben sowichtig. Die Ehrenverletzung, wie geringfügig sie auch an undfür sich sei, ist doch in jeder Hinsicht im Leben von weit schwe-rer» Folgen, als ein Unrecht, welches mir ein Straßenräubcrzufügen kann, und den beleidigten Theil zufriedenzustellen stehtweit weniger in der Macht der öffentlichen Obrigkeit, oder esliegt vielmehr gänzlich außer ihrem Bereich. Wenn ein Menschsich erfrecht den Arthur Mervyn des Inhalts seiner Börse zuberauben, während der besagte Mervpn keine Mittel zu Ver-theidigung, oder nicht Geschick und Muth, sie anzuwenden be-sitzt, so werden ihm die Assisen zu Lancaster oder Carlisle da-durch Gerechtigkeit widerfahren lassen, daß sie den Räuber auf-knüpfen; — wer wird aber behaupten, daß ich verpflichtet sei,auf diese Gerechtigkeit zu warten und mich der Plünderungvorläufig zu unterwerfen, wenn ich Mittel und Muth habe,