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Freiherr Hammer-Purgsta 11.
die Wichtigkeit dieser Denkmale im Geiste seines Werkes (welches eine blinde Vertheidigung der Templer)ganz beseitigende und unterschätzende Weise Kunde, wodurch wir in die Nothwendigkeit gesetzt sind, nochehe wir uns mit den jüngsten drei Schriften beschäftigen, mit einem einzigen Beweise schlagend zuantworten. Herr Ilavemann sagt in der Vorrede in Bezug auf das Memoire sur les deux coffrets es ist„kein Beweis versucht, dass die obgenannten Kästchen Eigenthum der Templer gewesen, dass sie auf„irgend eine Weise unmittelbar auf den Orden Bezug hatten, dass sie an Stätten gefunden, die einst den„Templern gehörten“.
Der halbe Beweis, dass die obgenannten Kästchen Eigenthum der Templer gewesen, dass sie aufirgend eine Weise unmittelbar auf den Orden Bezug hatten, ist durch die Zusammenstellung der daraufbefindlichen Figuren und Inschriften mit den Baphometen des k. k. Antiken-Cabinetes geliefert worden,der ganze Beweis aber, „dass sie an Stätten gefunden worden seien, die einst den Templern gehörten“,den ich in dem Memoire unmöglich liefern konnte, weil der Besitzer der Kästchen mir seihst nicht mehrzu sagen wusste, als dass das eine in Burgund, das andere in Italien gefunden worden sei, ist nun durchdie drei erwähnten Schriften Herrn Mignard’s auf das genügendste und glänzendste hergestellt.
Derselbe weiset nämlich urkundlich nach, dass das eine dieser Kästchen an dem bei Esseroisgelegenen la Cave genannten Orte in den Ruinen des ehemaligen Tempelhofes von Voulaine gefundenworden sei 1 ). Das in dem Mysterium Baphometis revelatum Gesagte wird aber nicht nur durch diesenBeweis des Fundortes, sondern durch die Processacten seihst gerechtfertiget, die Herr Dr. Ilavemann,ungeachtet sie die schlagendsten Beweise von der Schuld der Templer enthalten, auf eine vor dem Richter-stuhle unparteiischer Kritik keinesweges zu rechtfertigende Art unterschätzt und zurückweiset, wesshalb, ehewir zu der nähern Inhaltsanzeige der drei Schriften Herrn Mignard’s und zu den aus den Processactenselbst genommenen Beweisen schreiten, noch ein paar Worte über Herrn Havemann’s Buch erforderlich sind.
„Wären“, sagt er S. 357 zu Ende seines Werkes, „die Vorwürfe in den Statuten begründet, nach„welchen die Aufnahme erfolgte, so hätten die Aussagen im Verhöre in allen Haupt-Beziehungen übereinstimmend lauten müssen“ 2 ). Die Gehaltlosigkeit dieser Voraussetzungwird weiter unten durch den aus den Acten selbst geführten Beweis erhellen, dass die Aussagen inallen Hauptbeziehungeii übereinstimmend lauten.
„Es kam“ (sagt Herr Ilavemann selbst S. 356) „Alles auf den Beweis an, dass der Orden in den„eigentlichsten Elementen seines Lebens, in seinen auf das Innigste von der katholischen Lehre durch-drungenen Statuten ketzerisch sei.“ Wir werden in der Folge sehen, dass die Aussagen (die sehrwenigen der Vertheidiger ausgenommen) darin, dass der Aufzunehmende Christum verläugnen und dasKreuz anspeien musste, einstimmig, dass also der Geist des Ordens in allen Hauptbeziehungenund in seinen geheimen Statuten wirklich ketzerisch war. Die Vernommenen sprechen zu wiederholtenMalen von den geheimen Statuten (puncta secreta) und dennoch folgert Herr Ilavemann (S. 358) aufganz unbegreifliche Weise „dass die Richter das Dasein geheimer Statuten neben den bekannten keines-
') Voiei maintenant deux leltres de madame la eomtesse Victorine de Chastenay, proprietuire du chuteau d'Essarois: nne deces leltres etahlit la filiation du eoffret, et l’autre montre les rapports de voisinage entre la maison des Chevaliers du Templede Voulaine et la contree oü a ete trouve ce eoffret. Wir verweisen auf die beiden in der Monographie du eoffret de 31. le Ducde Blacas S. 18 in der Note gegebenen Briefe.
3 ) Höchst sonderbarer Weise fallt Herr Dr. H. als Recensent des 11. Bandes der Processacten (Nr. 131 u. 132) selbst in den schnei-dendsten Widerspruch, indem er dort die hier oben geläugnete Übereinstimmung der Aussagen wider Herrn Michelet vertheidigt:„Die Aussagen der Geständigen,“ sagt er, „concentriren sich in den Puncten der Anklage (und) Zeugen fast zur völligen Identität.“Diese von Herrn Dr. II. in seinem Werke geläugnete, in seiner Recension behauptete Identität besteht nur in den vier Haupt-puncten der Anklage, Alles Übrige trägt, wie Herr Michelet sagt, seihst durch die Naivität der Aussagen den charakteristischenStämpel der Wahrheit an sich.