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be, nicht ganz verfehlet zu haben. Eserstellt sich daraus, daß in Rüksicht aufReligion und Kirche vorzüglich dreyer»ley Gattungen von Rechten in Betrach-tung kommen müssen, als i) die Rech-te , welche der Klerifey zur Verwaltungihres Hirtenamtes von Christo unmit-telbar verliehen worden, und ihremStande wesentlich ankleben ( ^ura cls-ricnlikr 5. Iiierktreliicu.) . 2 ) Die Aol-legialrechte, und z) die jedem Lan-desherr« zuständige Majestätsrechtein Ansicht der Kirchen, welche sich inseinem Staate befinden.
So schwer es übrigens ist, den Be-griff aller dieser Rechte deutlich zu cnt-wikeln, und ihre gegenseitigen Verhält-nisse bestimmt anzugeben; so scheint
nur