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heit gönnen muß, so würde man un-billig handeln , wenn man ihm dasRecht, sich in dem Staate ein Der,mögen zu erwerben / und dasselbe ei-genthümlich zu besitzen / so geradehinabsprechen wollte. Kirchengut ist ei-gentlich nur das , was die christlicheGemeinde zur Feyerung des Gottes-dienstes , und zum Unterhalt der Re-ligionsdiener bestimmet hat.
§. 9 - !
Durch das Wenige , was ich bis-her gesagt habe , hoffe ich die Wirk-lichkeit der Kollegialrechte genugsam ge-zeigt , und also das Ziel , welches ichmir bey diesem Aufsaze vorgestellet ha-'
be,