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so wenig man auch ihren Namen kannte,in der katholischen Kirche von jeher exi-stier haben.
§. 7.
Unter diesen Rechten verdient vorzüg-lich das Recht die Kirchenvorsteher zuWahlen, angemerkt zu werden. Dennes ist aus der Kirchengeschichte bekannt,daß das Volk nebst der Klerisey bey denWahlen der Bischöfe nicht nur eine ver-minende, sondern eine wirklich entschei-dende Stimme gehabt hat. c) Im Ori-ent wurde es zwar schon zu Kaiser Iu-stinians Zeiten von der Ausübung die-ses Rechtes ausgeschloss n ; allein in der
abendländischen Kirche, und besonders in
Deutsch-er) S. RiegHers llillit. kiirisprull. ecclek.
U.p iZo. „nd Gniciners lullir.
Zuri« ecclt- 5 . lom, Li. x. 125.
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