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Ueber die Kollegialrechte in der katholischen Kirche : Ein Fragment zur neuesten Kirchenrechtsgelehrsamkeit
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so wenig man auch ihren Namen kannte,in der katholischen Kirche von jeher exi-stier haben.

§. 7.

Unter diesen Rechten verdient vorzüg-lich das Recht die Kirchenvorsteher zuWahlen, angemerkt zu werden. Dennes ist aus der Kirchengeschichte bekannt,daß das Volk nebst der Klerisey bey denWahlen der Bischöfe nicht nur eine ver-minende, sondern eine wirklich entschei-dende Stimme gehabt hat. c) Im Ori-ent wurde es zwar schon zu Kaiser Iu-stinians Zeiten von der Ausübung die-ses Rechtes ausgeschloss n ; allein in der

abendländischen Kirche, und besonders in

Deutsch-er) S. RiegHers llillit. kiirisprull. ecclek.

U.p iZo.nd Gniciners lullir.

Zuri« ecclt- 5 . lom, Li. x. 125.

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