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Ueber die Kollegialrechte in der katholischen Kirche : Ein Fragment zur neuesten Kirchenrechtsgelehrsamkeit
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te besizt, habe e nräumen wollen ; er,der ihnen alle Herrschsucht und Nachah-mung der weltlichen Fürsten so ernstlichuntersaget hat?

§. 5.

Wenn man die gesellschaftlicheRechte näher betrachtet, so findet man,daß einige davon der ganzen Klrche, inso weitste von der Pricsterschaft und denLaien zusammeugcsczt ist, gemeinschaft-ilich gebühren, andere aber den Laien ei»gen sind, und ihnen gegen die Kler seyzustehen. Jene heissen gesellschaftlicheoder Rollcgialrcchte im engen Ver-stände ; diese aber sollte man, wenn mansich g nau ausdrillen will, eigentlichVölkerrechte (^ura luieus. laieM)nennen. Daß auch dergleichen Rechtem

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