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Ueber die Kollegialrechte in der katholischen Kirche : Ein Fragment zur neuesten Kirchenrechtsgelehrsamkeit
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§. L.

Freilich kann der Katholik das Asssj

legürlsystem nie in derjenigen Ausdkh-j

uung annehmen, in der es der Prote,

stant annimmt ; denn dieser giebt drrl

Kirche eine ganz andere Verfassung; rr,

halt sie für eine gleiche Gesellschaft

er kennet darum keinen Bischof, keim»!

Pabst, nnd folglich kann es nach sei

nem Lehrbegriffe in der christlichen Kir^

che, außer den kirchlichen MajestatsrechH

ten, auch keine andere, als blos geWs

schaftliche oder Kollegialrcchte geben, Al-j

lein, sosehr ich durch die Grundsaze miss

«er Religion überzeugt bin , daß dirj

christliche Kirche eine ungleiche Geselle

schaft ist , welche aus VorgescM

und Untergebenen besteht; so weriig^

kann ich begreifen, warum ich es mirs

die- i

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