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Geistlichen) ; einer könnte durch zu große Anhäng-lichkeit und Abhängigkeit von seiner Frau , ein an-derer von seiner Hauc-Halterinn in unangenehme, oftärgerliche Verhältnisse mit der Gemeinde gebrachtwerden, ein anderer nicht, (Beispiele des andernsehen wir bey katholischen Geistlichen) : nun, wassollen wir aus der Möglich - und Wirklichkeit sol-cher einzelner Falle für Gründe für oder gegendas Cälibatsgesetz aufstellen? Keine, wie ich schonoben angemerkt habe. Hatten wir jenes Gesetznicht, so müßten unsere Geistlichen, (wie die prote-stantischen) sich hüthen, durch ihre Ehen in keineabwürdigende Berührungen mit der Gemeinde zukommen: da wirs aber haben, so müssen sie sichbüthen, in keine solche Berührungen mit ihrenHaushälterinnen zu kommen. Daß dieses sehr wohlmöglich ist, beweisen tausend Beyspiele rechtschaffe-ner katholischer Geistlichen. Genug also von diesem!
Was den zweyten Pnnct betrifft, die Vergeu-dung der Kirchengüter durch die Familien der See-lensorger, so tröstet uns der Anonyme darüber, daer i» seinen oben angezogenen Worten sagt, „dieseGüter ruhen sicher unter dem Schutze des Staatesund der Kirche." — Ganz anders über diesen Schutzdes Staates denkt der Herr Pfarrer Huber in seinerAnmerkung S. 28. unten, und sagt so: „DasVerfahren mit den deutschen Kirchengntern wird