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1 (1843)
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Elemente eines und desselben Gedankens, durchdrungen von dem Be-dürfnisse der Unabhängigkeit.

Ein alter Geschichtschreiber, dessen Werk nie veröffentlicht wurde,verbreitete viel Licht aus die politische Gesetzgebung des Landes; seineArbeit hat Nuhat benützt und wir geben sie in Kürze wieder.

Der Bischof von Genf war zugleich geistlicher und weltlicher Fürst,mit dem Hoheitsrechte begabt. Er wurde von dem Volke vorgeschla-gen und von den Domherrn gewählt. Der weltliche Fürst hatte Laienzu Beisitzern, zuerst einen Grasen, welcher nicht, wie man glaubensollte, dem Bischöfe untcrthan war, sondern hoher stand, gleichsamals sein Beamter, der in Vollzug setzte, was in weltlichen Dingendurch weltliche Räthe beschlossen worden war

Das Volk, nämlich die Familienhäupter, versammelte sich zwei-mal im Jahre, am Sonntage nach Martini, um den Verkauf undPreis des Weines zu bestimmen; am Sonntage nach Maria Rei-nigung, um die Syndici und den Rath zu wählen. Die Raths-Mitglieder, deren Gewalt ein Jabr dauerte, waren vier Syn-dici, ein Schatzmeister und zwanzig Räthe hatten die Verwaltung derstädtischen Polizei. Der Bischof, der Graf, sein Stellvertreter, denman Vicedom (vioo clomini) nannte, schwuren beim Eintritte, dieFreiheiten der Gemeinde aufrecht zu erhalten. Der Rath liest Tag undNacht Wache halten, bewahrte die Schlüssel zu den Thoren der Stadt, dienach seinem Willen und Gutdünken geschlossen und geöffnet wurden.Wenn man zur Nachtzeit einen Missethäter entdeckte, wurde er gefan-gen genommen, und am andern Morgen in das Gefängniß des Bischofsgebracht.

Die Räthe instruirten den Prozeß und urtheilten über das Ver-brechen: Das Nrtheil wurde gefällt, und der Graf oder Vicedom warbeauftragt, es in Vollzug zu setzen. Der Bischof hatte das Recht derGnaden-Vcrleihung. In den Rath wurden nur Edelleute oder in einerWissenschaft Graduirte oder auch Großhändler, die nicht unter der Handverkauften, ausgenommen. Ein anderer Rath bestand aus fünfzig Mit-gliedern, welche das Volk wählte, und die man zusammenricf, wenneine wichtige Angelegenheit zu verhandeln war, und welche während derJahrmärkte als geschworene Vorgänger der Handwerker auftraten. End-lich bestand noch der Grostrath, in welchem die Domherren die Stelledes Klerus vertraten, und dessen Gesetze und Anordnungen der Bischofbestätigen mußte.

t) Franz Bonnivard, Prior von St. Victor ln Genf: Chronik, Mscpt.