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um seinen Brüdern die Vollmacht zu ertbeilen, zu verkaufen, was ihmvon der väterlichen und mütterlichen Berlassenschaft zugefallcn war.
„Allen denen, welche diesen gegenwärtigen Brief sehen, entbietenwir Johann de la Barre, Graf d'Estampcs, Gouverneur vonParis und Oberrichter dieses Gerichtes, unfern Gruß undthun zu wissen, daß vor Simon Leg'cndre und Peter Lerov, Notarendes Königs unsers Herrn im Chastelet zu Paris, persönlich erschienen:Herr Johannes Calvin, Licenciat der Rechte, unk Anton Calvin, seinBruder, Kleriker, wohnhaft in Paris, Söhne von Gerhard Calvin selig,ker bei Lebzeiten Schreiber des Herrn Bischofcs von Noyon war, undvon Johanna le Frank seinem Eheweib; gemeinschaftlich unk jederinsbesondere verordnen und bestellen sie als Anwalt und Bevollmäch-tigten, Meister Carl Calvin, ihren Bruder, dem die Gegenwärtigendie Vollmacht geben, zu verkaufen, abzutreten unk zu überlassen, aneine Person oder an Personen, die zwei Drittheile, die ungetheilt denobgenannten Vollmachtgebenden als Eigenthum angehören, das ihnendurch Erbfolge und den Tod der genannten seligen Frau Johanna leFrank ihrer Mutter zugefallen ist, dann ein Viertheil auch ungetheilt,von ungefähr vier und ein halb Morgen Wiesgrund, im Weichbildvon Novon, welche zum Theil an das Holz Chastelain, überdieß andas Gut der Nonnen, der Aebtissin und des französischen Klosters,Abbave au Bois, kann an jenes der Brüder und Schwestern desGotteshauses St. Johannes in Novon und das Kapitel der Kirche zuunserer Frau in dem genannten Orte, angränzen, und an dem Wegeliegen, der von Novon nach Genurv führt: der genannte Verkauf,die Abtretung oder llebertragung soll unter den Bedingungen und umdie Preise geschehen, welche der genannte Herr Carl Calvin, ihrBruder und Anwalt für gut findet; er soll rie Handgelder in Empfangnehmen, und Gewähr leisten, mit Verschreibung all ihrer künftigenGüter. So geschehen im Jahre 1531, Mittwoch 14. Februar."
Einige Zeit später trat Calvin sein Beneficium von Gesine anAnton de la Marliere ab, „meelinnto protio convenlioniüsagt dieCessions-Urkunde, und seine Pfarre von Pont l'Eveque an Caim.
1) Alles Obige ist bewährt durch den seligen Herrn Anton de Mcsle, Toctorder Rechte, Rentmeister nnd lsanonicus der Kirbe von Nonon, ordentlichenRichter des bischöflichen Gerichts dieses Ortes, und durch das Zeugniß nonPapirius Masson: „lltw illa Irniiellein ^<'>iclj<lit Vntonjy.>lnrIioro uniim.nltt-i-iim Eitlwlmv »asm, peeslnlsni n,nio iri<-„?iü oen-Inüii«-," Papirin»har Bonns '!>„ für Eaim. — Ve Basseur,
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