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1 (1843)
Entstehung
Seite
19
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Schülers betheiligt, und ebenso der Gläubiger als Mitglied des Staates.Desshalb soll er nachsichtig sein im Interesse des öffentlichen Wobls, undsoll warten, bis sein Gläubiger die Studien vollendet bat: aufgeschobenist nicht aufgehoben."

Die Juden, welche in vielen Städten des Königreichs gestohleneGegenstände., die man ihnen verkauft oder als Pfand eingesetzt hatte,behalten durften, bis der gesetzliche Eigenthümer, welcher den geleistetenVorschuss ersetzen musste, sie zurückfoderte, hatten dieses Vorrecht nicht,wenn es sich um Bücher bandelte, welche durch Jemanden aus demGesinde den Schülern entwendet worden waren. Der Student nahmdas ausgekundschaftete Buch zu sich, ohne dem Käufer oder Pfandver-leiher irgend eine Entschädigung zu geben. Schwere Strafen warenjedem bürgerlichen Kostgeber angedroht, wenn er anstatt des KostgeldesBücher zurückbehalten würde.

Wie die Frau, nach dem Verhältnisse ihrer Mitgift, ein Vorrechtauf das Vermögen des Mannes, und den Vorzug vor jedem andernGläubiger hatte, so stand dem Schüler bei jeder Gütervertheilung einesSchuldners, dasselbe Vorrecht zu, und zwar im Interesse der Professorenund Lebrerdes Collegiums, deren Gehalt man sichern wollte.

Der Student genoß alle bürgerlichen Rechte der Stadt, in welcherer studirte, wenn er schon sein Domicil nicht in ihr hatte: man wollteihn durch dieses Vorrecht dem allgemeinen Gesetze entziehen, wel-ches einem Bürger erlaubte, jeden Fremden wegen einem Sou cin-speeren zu lassen, und ihn so lange gefangen zu halten, bis er Bürgschaftgeleistet hatte.

Der Student, war frei von dem Wachestehen an den Stadtthoren,sogar zur Zeit des Krieges oder der Pest; er hatte nicht auf die Wachezu ziehen, oder andere den Bürgern auferlegte Lasten zu tragen, vermögeeiner von Carl VI. den Schülern zu Pontoise unterm 12. Juni 1419unerachtet der Normanischen Charte zuerkannten Freiheit.

Während der ganzen Zeit ihrer Studien zahlten die Studentenkeine jener Auflagen, welche unter dem Namen derSalzsteuern" bekanntsind. Philipp von Valois hatte im Monate Juni des Jahres 1340folgende Verordnung erlassen:Kraft unserer Vollmacht, wollen wir,

1) Ouock ckikkeretur non auteretur.

2) t)uo csvetur csnocl cives, cum literis clainoris unius golicki, possinickelntorein torensem etinm ack corpus non ovlizalum eapi tacere etin eareeres äetruckere, dunec ckederit fiiieijussores. Leliuttus. p. 3Nä.

3) Lar. per. Llum. tex. in I. l. 0. gui aetate. Ii>). lO.