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Am Dienstage nach dem Sonntage Trinitatis, des Jahres 1295,sprach Philipp der Schöne die Lehrer und Schüler der UniversitätParis von jeder Abgabe an den Staat frei, sogar von den Kriegs-Lasten.
Die Schüler hatten bas Recht, kurze Kleider zu tragen, „veslesbrcves," von welcher Farbe sie wollten. Auf Reisen dursten sieSeitenwaffen führen. In Avignon und Montpellier trugen sogar dieKleriker rothe Halbsriefel „cali^us rubrris."
„Wir Professoren" sagt Rebuffy, beurtheilen den Geist unsrerSchüler nach ihrem Anzuge."
„Eine Feder auf dem Hute bedeutet Leichtsinn.
Ein ernstes Kleid bedeutet Halbweisheit.
Glänzende Kleiver bedeuten Unbesonnenheit.
Ein schmutziger Rock bedeutet Gefräßigkeit."
„Willst du nun wissen, wie sich ein Schüler kleiden soll? FrageSimachus, den Philosophen, er wird dir sagen, daß sein Rock den Staubnicht auskehre, und wenn er ihn auf dem Boden fortziehe, sehe man denSchmutz nicht an ihm: es ist also die graue Farbe, welche du wählensollst; grau bedeutet Hoffnung."
Wenn ein Sck'üler schwer beleidigt wurde, konnte der Richter vonAmtswegen den Gegner vor Gericht belangen. Der heilige Ludwig erließim Monate August des Jahres 1229 zum Schutze der Studenten folgendeVerordnung:
„Unsere Gerichte sollen keine Hand an einen Schüler legen, oder ihngefangen setzen, wenn er nicht ein Verbrechen begangen hat, welches einschnelles Einschreiten nöthig macht; dann sollen ihn aber unsere Gerichte,ohne ihn zu schlagen, festhalten, wenn er sich nicht vertheidtigt: undsollen ihn den Händen der kirchlichen Gerichtsbarkeit übergeben, welcheihn verwahren muß, damit uns Genugthuung werde."
Die Bücher des Schülers konnten, wie die Waffen des Soldaten,nicht in Beschlag genommen werden. Der Gläubige konnte sie nicht alsPfand wegnchmen, er mußte warten, bis der Schüler seine Studienvollendet hatte: „Es ist viel daran gelegen," sagt das Privilegium,„daß der Student Bücher habe, welche ihm die geistigen Fähigkeitenvermehren und verbessern helfen. Der Staat ist bei den Studien des
1) ktebuttus, 148.
2) kt nunc justitia nostra nrrestubit cum in eockcm locu sine omni Per-cussion«, nisi sc ckckcnckcrit, et reckckct cum eeelcsiasticiie justitisc,gu»c cum cuslockire (lebet pro satislsciencko nobis.