Druckschrift 
1 (1843)
Entstehung
Seite
16
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unter einem Dache wohnt, bei der Arbeit stören würde, konnte er seinem be-schwerlichen Nachbar die Miethe aufsagen, wie Barthole und Platea schrie-ben und Petrus Rebufsy bei einem Falle mit einem Leineweber von Mont-pellier entschied, der in der Nähe des Collegiums du Verzier wohntemit dem Hahnenschrei aufzustehen pflegte und so laut sang, daß alleProfessoren davon betäubt wurden. Dieses Privilegium zur gericht-lichen Ausweisung erstreckte sich sogar aufdie Handwerker, deren Geschäfte esmit sich brachten, daß sie Gerüche verbreiteten, welche der Gesundheit derSchüler hätten schädlich werden können. Dieses Vorrecht entsprach derStelle: von licet nlicui iiimiittere in nlienum czuicczuum, ^tinmvisin suo possit t'ncere puock übet, und folgte auch aus dem Grund-sätze, daß man das Recht habe, Jeden, und sollte es der Teufel selbstsein, zu verhindern, uns in der eigenen Wohnung zu stören, oder dasLeben zu verbittern, wie Barba behauptet (>" 6. 1. ckc prvlat.);wenn man nur einen Knecht finden könnte, der kühn genug wäre,dem bösen Geist ein gleiches Hinderniß in den Weg zu legen.Weder der Schmied, noch der Drechsler, noch der Mann, welcher einGeschäft treibt, das unreine Gerüche verbreitet, können das Urtheil auf-halten, welches unerachtet aller Einrede und Appellation vollzogen wird.

Der Vater ist verpflichtet, beim Beginne des Schuljahres wenigstensauf einen Monat das Kostgeld des Sohnes zu bezahlen. Dieser ist beimTode des Urhebers seiner Tage nicht verpflichtet, die Bücher zurückzugeben,welche er von ihm empfangen hat; auch darf man ihm den Preis nichtvon dem Erbtheile abziehen, weil der Vater als freiwilliger GeberderBücher betrachtet wird. Wenn der Schüler während seiner Studienzeitzu Gunsten der Wissenschaft Schulden gemacht hat, ist er nicht verpflichtet,dieselben nack dem Tode des Familienvaters von seinem Erbtheile zubezahlen, sondern der Gläubiger soll von der Verlassenschaftsmasse befrie-digt werden.

Der Schüler soll seinen Lehrer stillschweigend anhören, die Vorlesungnie durch ein Geräusch der Füße, der Hände, oder der Stimme stören,wie dieß leider allzuoft in Toulouse und Orleans vorfällt," sagt der Pro-fessor Rebufsy,wo die Studenten so ungestüm sind, daß wenn zwei

1) In liti. I., in tlno. Lt solnt. mal., in lil). 2., c. (Pli aetato, Iit>.IN., et lil). I. (Io Uxonsul. ortit'.

2) Kotri liolnitti in privilogia ol iinmunitates univorsitatum, oto., p. 12.g) I.. siout §. aristo, kt. sorvit., vondir.

4) Ltiain si ossot diallolns, «zni potost proludori no stropitnm laoiat indomo sna, si tamon invonirotur sorvions, gni liane üli intiillitionomtaeoro audorot