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1 (1843)
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pflichtet ist, alle Verbindlichkeiten eines Wirths zu erfüllen. <) Wenndas Pferd nicht mit dem Steigbiegel, sondern mit Peitschen getriebenwird, und in Folge der Hiebe krcpirt, soll der Schüler den Preis desPferdes bezahlen. Wenn aber das Thier aus Mangel an Haber ab-zehrt, ist der Schüler zu keinem Schadenersatz verpflichtet, nach derStelle: in Xniinalia; 6. ,Io cursu pulilieo, Ii>>. 12-, und nach derAnsicht Platea's: der Student ist nicht verpflichtet, ein Miethpferdmit Haber vollzustopfen.

Wenn er keinen Bürger findet, soll er einen Führer oder Läuferzahlen. Wenn der Hausherr für seine Zimmer zu viel verlangt, sollsich der Schüler an seinen Rector wenden, welcher den Miethzins be-stimmen wird. Zu Montpellier bestimmte derjudex ;,arvi si^illi"den Miethpreis, kraft eines Vorrechtes, welches dieser Stadt im Jahre1322 im Monate Jänner von Carl IV. bewilligt wurde. In Pariswurde die Taxe von zwei Magistern, welche die Universität hiezu wählte,festgesetzt; ihnen wurden im Nothfalle auch noch zwei Bürger beigesellt,kraft der Bulle Gregor's IX., gegeben im Lateran, 6. Mai, welche inden Archiven dieser gelehrten Gesellschaft ausbewahrt wird.

Zu welcher Zeit soll aber der Schüler sein Miethgeld zahlen?Wenn er eine Uebereinkunft traf, macht ihn diese verbindlich, außer-dem wird der Gebrauch zur Regel.

Der Miethherr, welcher, wenn auch aus triftigen Gründen, einganzes Haus bedarf, kann den Schüler, den er in die Miethe genom-men hat, nicht ausweisen; aus dem einfachen Grunde, weil es inUniversitätsstädten für einen Schüler oft sehr schwer ist, eine Woh-nung zu finden, und weil auch der Schüler die Zeit, welche er zumStudiren verwenden soll, nicht mit der Aufsuchung eines Zimmers ver-lieren darf, und ein jeder guter Bürger an das Wohl seines Landesdenken soll, ehe er an seine persönliche Bequemlichkeit denkt.

Durch eine Bulle Jnnoccnz IV., welche er der Stadt Lyon imzweiten Jahre seines Pontificats, den 8. März gegeben, ist bei Strafeder Ercommunication jedem Hausbesitzer verboten, ein Zimmer zu ver-miethen, das schon von einem Schüler oder Lehrer besetzt ist.

Wenn die Hammerschläge eines Schmieds, das Rad eines Drechs-lers, oder der Gesang eines Arbeiters den Schüler, der mit ihnen

1) Xam kospos postquam signa bospitii oroxit, cogitnr lioszntos rociporo.Inc. liull'ns in I. cnrsnm c. (Io cnrsn pulilioo, Ii>>. 12, arg. 4.

2) Xam ütudentoü non solent ogno8 locatc>8 avena impingnaro, cum mndi-eum sit oi.8.

3) I'anormit., in lil,. (Io locat.