Sprache und Kleidung mit, deren Eigenthümlichkeit nur langsam zuverwischen war. Der Student jener Epoche hatte einige Aehnlichkeitmit dem Studenten des neunzehnten Jahrhunderts: beide sind sorglos,lärmlustig und zänkisch; gute Herzen und schlimme Kopse. Im Mittel-alter flüchtete sich die religiöse und politische Opposition in die Schulen,weil sie noch keine Zeitschriften und Bücher zu ihren Organen hatte.Der Student vom Jahre 1500 ist das lebendige Vaudeville, das sichden Thron und den Altar, den König und den Papst zum Vorwurfnimmt. Als sich in Sachsen die Stimme Luther's vernehmen ließ, liefendie Schüler Wittenberg's in's Collegium, trugen die Bücher wegund verbrannten ssie vor der Allerheiligen Kirche; sie glaubten für immervom Joche ihrer Lehrer befreit zu sein. In Frankreich hörten siemit kindischer Freude die ersten lutherischen Missionäre an, welche dieLossprechung von dem Gebote predigten, welches an Freitagen undSonnabenden die Enthaltsamkeit vom Fleischessen verordnet. Unter denSchutz der Päpste und der Könige gestellt, genossen unsere Studentenim bürgerlichen, wie im religiösen Leben Vorrechte, auf welche sie eifer-süchtig waren, und die man ihnen nicht ungestraft hätte nehmen kön-nen. Diese Freiheiten hat uns der Professor Petrus Rebuffy , welcherzu Montpellier lehrte, ausgezeichnet, zur Zeit, als Calvin nach Pariskam, um den Wissenschaften obzuliegen. Es scheint uns von Interessezu sein, die Freiheiten kennen zu lernen, welche den Schülern der Uni-versitäten mehrere Jahrhunderte hindurch gestattet waren. Es sind kost-bare Bilder, die uns in die Zeit zurücksührcn, in welcher der mensch-liche Geist einer völligen Umgestaltung entgegen ging.
Wir versetzen uns also nach Paris, wo der Schüler ein Wohn-zimmer sucht, gewöhnlich im Quartier Latin, in der Nähe des Colle-giums, welches er besuchen will. Wenn er seinen Ausweis angegebenhat, ist der Eigenthümer verpflichtet, ihn in die Miethe zu nehmen.Nöthigenfalls kann der Schüler den Eigenthümer auch zwingen, einenältern Miethmann sortzuschaffcn.
Ebenso kann der Schüler, wenn er Kaution leistet, seinen gewöhnlichenPferdeverleiher zwingen, ihm ein Pferd zu leihen, nach dem Grundsätze:daß der Wirth, welcher den Schild der Wirthschast ausgehängt hat, ver-
1) ketri Idellutli Llunspvssulimi juriscongulti, in ,>rivile^i.» et innnnniwtesnniveriätiitum, «toetorum, m.ixiütrurum et 8t,i(Iio8ornm, eominenwtionezenuctegtissimae. ^ntuer^ise 1583, i» 4".
2) (sui si non inveniimt llomo8, po88unt com>>eIIere tinllentek <il, Mi«locanlluin. Euill. <te llugno.