IV.
Verfassung des Guelsenordens.
15 .
Allgemeine Bestimmungen des Guelfc Nordens.
Ä^ach den bisherigen historischen und heraldischen Untersuchungen, können wir nun-,mehr zu der Darstellung der Berfassung und Geschichte des Guclfcnordens über-gehen. Bei der Auseinandersetzung der Verfassung desselben gehen wir zuerst wiedervon den allgemeinem Einrichtungen aus, sie mit denjenigen ähnlicher teutscher Institutevergleichend.
Zwar giebt es einige Orden, bei deren ersten Einführung besondere Gesetze der-selben nicht bekannt gemacht wurden, und die solche erst spater erhielten. So wurde
der Oestereichische Marie - Theresien - Orden bereits im Mai 1757 gestiftet, erhielt seine
eigenthümliche Verfassung aber erst am 12. December 1758- Der Preußische Ordenpour- le urvr-üs wurde von Friedrich II. im I. 1740 errichtet, um an die Stelle des vonFriedrich I., als Kronprinzen, im I. 1635 gestifteten, Ordens 6s In. Zsiiär-osltö zutreten, aber erst spater mit einer Urkunde versehen, welche die Grundsätze bestimmte,
nach welchen er vergeben werden sollte. Ja! manche Ritterorden sind ganz ohne einesolche Urkunde geblieben. Der Orden der Rautenkrone wurde von dem Könige vonSachsen am 20. Julius 1807, bei Gelegenheit der Anwesenheit Napoleons zu Dresden,gestiftet, allein amtliche Nachrichten über seine Verfassung sind nicht bekannt geworden *).
*) Das Wenige, was darüber von zuverlässigen Privatnachrichten bekannt geworden, findet sich i«Bertuch's Geograph. Ephemeriden. Mai, IMS.