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10 (1830) Schw bis Sz
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911
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Synodalwesen 811

derselben ernannt, die Pfarrwitwencasse geordnet, die Einführung der Kirchenvor-stände (Presbyterien) gebilligt und vertagt und mehre Anträge an die Regierung be-schlossen wurden, von denen die auf Unabhängigkeit des Oberconsistoriums von denMinisterien, auf Erweiterung der Befugnisse derEonsistorien und minder harte Be-steuerung der Geistlichen unerledigt blieben. Ein Schulmeisterstminarium wurdedarauf zu Altdorf errichtet. Dergleichen Generalsynoden waren auch für 1826 ver-heißen. Die Geistlichkeit jedes Lecanars halt (auch im Rheinkreise) seit längererZeit jährliche Synoden über Pastoralangelegenheiten, außer denen seit den letztenJahren in einigen Capiteln auch literarische bestehen. Seit der Union bat Badenjährliche Specialsynoden der Geistlichen und weltlicher Abgeordneten (1 auf 2 Geist-liche) jedes Decanals, welche Befestigung der neuen Ki'rchenverfassung bezwecken,und Pfarrsynvden der Decanate in 3 Jahren ein Mal. Im Würlembergischen, wocs auch nicht an Pastoralconventen fehlt, wurde 1823 im Jan. die reformirte, imOct. die cvangel.-lurherische Geistlichkeit auf Synoden zu Stuttgart vereinigt, derenErfolg die Gestattung von Localunionen und die Einrichtung der Kirchenconvente(Presbyterien ohne Strafgewalt) für alle Kirchspiele des Reichs war. Die Synodeder Geistlichkeit des koburgischen Fürstcnthums Lichtenberg beschloß vom 21.26.Febr. 1825 zu Baumholder die Union und die Einführung der Prcsbyterialverfas-sung mit jährlichen Synoden. Im Prcuß. hatten die Kreissynoden (Versammlun-gen der Prediger einer Diöcese mit ihrem Superintendenten) nicht in allen Provin-zen gleichen Fortgang; einige schlesische u. westfälische thaten sich neuerdings hervor,dagegen in der Provinz Sachsen und den östlichen Provinzen fast nichts davon ver-lautet. Ununterbrochen wirksam blieben die Synoden der evangel. Geistlichen inJülich, Berg, Kleve und Mark, deren Provinzialsynode zu Hamm 1824 die An-nahme der Hofkirchenagende vertagte. Sie war die letzte Provinzialsynode (Ver-sammlung der Ephoren) in Preußen. (Vgl. die Schrift;Über das bischöfl. Rechtin der evangelischen Kirche in Deutschland", und dagegen E. v. Oven:Die Pres-byterial- und Synodalverfassung in Berg, Jülich, Kleve und Mark".) Eineschon 1817 und abermals 1822 verheißene Genecalsynode ist nicht gehalten wor-den, und über deren Zusammensetzung und Befugnisse im Synodalverfassungs-entwurf noch so wenig bestimmt, daß die davon gehegten Erwartungen sehr ver-schieden sein mußten. Indem dieser Entwurf die Synoden überhaupt zu Bcrath-schlagungen und Anträgen in Kicchenangelegenheitcn berechtigte und ihnen fast dasAnsehen constituircnder Behörden gab, brachte er den geistlichen Stand auf dieMeinung, durch seine Synoden auf die kirchliche Gesetzgebung ebenso einwirken zukönnen, wie die Landstände in constitutionnellen Staaten auf die bürgerliche. Diedadurch veranlaßt Unerschrockenheit und Mannigfaltigkeit der Petitionen mehrerKreis- und Provinzialsynoden, der Widerstand einiger gegen die beabsichtigte Unionund die Reibungen der verschiedenen auf das Kirchen- und Schulwesen einwirken-dcn Behörden änderten nach obenzu die Ansichten von der Nutzbarkeit des Synodal-wesens, und auch den Eifer der Geistlichen dafür kühlte die zu wenige Berücksich-tigung ihrer Anträge und manche mißliche Maßnehmunq um so mehr ab, da dieLocalpresbyterien, durch welche Synodalbeschlüsse in den Gemeinden wirksam wer-den sollten, noch nicht gehörig constituirt sind. Dennoch blieb den Kreissynoden inden Beralhungen über die Würde des Eultus und Verbesserung des Volksschul-wesens, in der Sittcnaufsicht über Geistliche, Eandidaten und Schulmeister und inihren wissenschaftlichen Verhandlungen ein Wirkungskreis, der der wärmsten Theil-nahme werth ist, und die Besorgniß, daß aus dem Jnstanzenzuge der allerdings bloßaus Geistlichen bestehenden Kreis- und Provinzialsynoden eine hierarchische Machtemporsteigcn und die Alleinherrschaft der weltlichen Beamten beeinträchtigen könne,hat sich leer erwiesen. Die Diöcesansynodcn im Braunschweigischen und Mecklen-burgischen bezwecken, wie die freiwilligen Predigervereine im Weimarischen, Hild-