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10 (1830) Schw bis Sz
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910
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810 Synodalwesen "

schottischen und holländischen steht der Prediger mit weltlichen Ältesten (schott. Kir- ^chensession, holländ. Kirchenrath) der Gemeinde, dem Bezirk die Versammlungaller Prediger uno der obersten Ältesten aus den Gemeinden desselben (schott. Pres-byterium , Holland. Classe) vor. Diese hat alle den lutherischen Konsistorien zukom-mende Gewalt und in Holland jetzt noch kleinere BezirkScollegien (Ringe) untersich. Die aus Deputaten aller Presbyterien oder Classen zusammengesetzten Pro-vinzialzynoden sind den Oberconsistorien ähnlich; in Holland steht seit 1825 überihnen als höchste Kirchenbehörde die jährliche Synode der Provinzialdcpukirien imHaag; in Schottland seit 2 Jahrhunderten als Oberappellations- und gesetzgebende ^Behörde der Kirche die jährliche Generalversammlung der Deputaten aller Pres-byterien des Reichs zu Edinburg. Dieser, sowie der holländischen Generalsyuode,wohnt rin königl. Eommissacius bei. Die Presbyterianer außer Schottland, dieverschiedenen protestantischen Dissenters in Großbritannien und Irland und die pro-testantischen Sekten in Nordamerika regieren sich ebenfalls durch Presbyterien undSynoden, welche, wie die seltenen Synoden der Brüdergemeinde, gesetzgebendeGewalt haben. Bei den Rcfoimirten in Frankreich bilden die Prediger und Älte-ste» von je 6000 Seelen ein Consistorium, 5 Ccnsistorialbczirke den Bezirk einerSynode, welcher ein Prediger und ein Ältester aus jeder Gemeinde beiwohnt. DieSynoden können sich nur mit Erlaubniß der Regierung und im Beisein des Prä-fekten versammeln und Nichts ohne deren Genehmigung beschließen. Ebenso habendie augsburgischen Confessionsvecwandten in Frankreich ihre Eonsistorien, statt derSynoden Inspektionen und als Oberbehörde das Geucralconsistorium in Scraü- ^bürg. Ir der reformirten Schweiz üben die Regierungen durch gemischte Kirchen-räthe bischcfl. Rechte aus. Die Geistlichkeit theilt sich in Capilel (Zürich, Bern,Glarus, Basel, St.-Gallen, Thurgau, Aargau), Eollegien (Graubündten), Eollo-guien (Nerenburg und Gens, l» vonm-ablo compaAnlo) und Elasten (Waadt-land) ein, die sich jährlich mehre Male versammeln und den Kreissynvden gleichen,neben wisseaschaftlichen und Pastoralverhandlungen auch über Kirchenangelegenhci-len berathshlagcn, aber nur Anträge macken dürfen und keine kirchlichen Behör-den sind, sehnliche Befugnisse haben die jährlichen Synoden der ganzen Eantons -geistlichkeitin Zürich, Glarus, Schaffhausen, Appenzell außer Rhoden, St.-Gallen,Graubündien und Aargau. Sitten- und Schulaufsicht, Armenwesen und Kirchen-gut verwaltet an jedem Orte ein Vorstand, der aus dem Prediger und Ältesten bc-steht und der Negierung verantwortlich ist. In Deutschland besteht die Pcesbyte-rialverfafsuag nur bei einzelnen franz. Eolonistengemcinden und in der GrafschaftMark, derm Geistlichkeit sich auf ihren Synoden selbst beaufsichtigt und ihre Vor-stände wählt, sonst durchgängig bei den Evangelischen beider Confessionen die Eon-siston'al- um Ephoralverfassung, welche keinen Act der Kirckengewalt den Syn-oden der Pndiger überläßt. Eine berathende Stimme bei der kirchlichen Gesetzge-bung ward den aus Geistlichen und weltlichen Abgeordneten zusammengesetztenGeneralsyncden in Nassau, Baden, Baiern und Württemberg eingeräumt. Dienassauische beschloß 1817, die badische 1821 die Vereinigung der Evangelischenbeider Confessionen zu Einer Kirche. Die bei landesherrlicher Consirmation dieserBeschlüsse vasprochene Wiederholung solcher Generalsynoden nach bestimmten Zeit-räumen ist >is jetzt unterblieben. Nur Baiern hat in seinem Rheinkreife »ach der ^

Generalsyncde, welche 1818 die Union ausfprach, 1821 eine zweite zu Kaisers- rlautern, vor der Kirchenagende, Gesangbuch und Katechismus für den ganzenKreis ausgiig, und 1823 für die Consistorialbezicke Ansbach und Vaireulh gleich-zeitig vom 21. Sept. bis 6. Oct. 2 Gencralfynoden veranstaltet, auf denen die vonihren Stänlen freigewählten geistlichen und weltlichen Deputaten (1 auf 6 Geist-liche) unter Leitung von Mitgliedern des Oberconsistoriums die Abfassung einerAgende, Ki.chenordnung und eines LandeskatechismuS vorbereitet, die Redaktoren ^