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10 (1830) Schw bis Sz
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908
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808 Synchronismus Synkretismus ^

Synchronismus (a. d. Griech.) heißt die Zusammenstellung der Personen,welche zu gleicher Zeit lebten, und der Begebenheiten, die zu gleicher Zeit sich ereig-neten. Daher synchronistische Methode: die Methode, das Gleichzeitige gewisserZeitabschnitte zusammenzustcllen; synchronistische Tabellen. (S. Geschichte.)

Syndcsmologie, s. Bänder (anatomische).

Syndikus heißt derjenige Bevollmächtigte, welchen eine ganze Gemeinheit(vuivsrmt-w) zur Besorgung ihrer Angelegenheiten bestellt hat. Zur gültigen Wahleines Syndicus ist nölhig, 1) daß die ganze Gemeinheit mit Einschluß der Witwen, ^Pupillen und Minderjährigen, und deren Vormündern, zur Bestellung des Syn-dicus zusammcnberufen werde; 2) daß 2 Dritltheile der Gemeinde erscheinen, und3) daß von diesen 2 Dritttheilen die größere Menge einwilligt. Niemand, der zurFührung eines öffentlichen Amts, insonderheit eines Sachwalters (Procuratvrs)unfähig, kann Syndicus werden. Der Syndicus kann bloß für gewisse Fälle be-stellt werden, dann heißt ec 8z-n<Iivu8 partieularis, oder er wird für alle Falle be-stellt, dann ist er 8^n,l. universalis; ist seine Vollmacht auf keine gewisse Zeit be-schränkt, so heißt er 8/ruI. perpetuus. Die Vollmacht, welche ihm crtheilt wird,wird Syndicat (instrumentum ^nciieatu») genannt.

Syncdrium, s. Sanhedrin.

Synkopirte Noten, s. Rückungen (rhythmische).

Synkratie bedeutet diejenige Art der Staatsverfassung, wo das Volkdurch selbsterwählte Mittelspersonen an der Ausübung der höchsten Gewalt, beson-ders desjenigen Zweiges derselben, welcher die Gesetzgebung und Besteuerung de- ^trifft, einen gewissen Anlheil nimmt, also insofern sich selbst oder den Staat mit-regicrt. Da jene Mittelspersonen die Stelle des Volks vertreten oder es vor demRegenten repräsentiren, so heißt eine synkratische Slaalsverfassung auch eine stell-vertretende oder repräsentative. (S. Volksvertreter.) Der Synkratie stehtentgegen die Autokratie (s. d.), wo die Person, welche die höchste Gewalt imStaate darstcllt, sie auch ganz allein, ohne irgend einen Theilnehmer des Volksausübt. Denn die von dem Autokraten aus dem Volke gewählten Beamten ver-treten nicht die Stelle des Volks, sondern sind bloß Organe der höchsten Gewaltselbst oder Stellvertreter des Regenten, weil dieser nicht überall selbst gegenwärtigsein und unmittelbar wirken kann. Daher sind auch in einer synkratischen Ver-fassung die öffentlichen Beamten, welche die Stelle des Regenten in der Ausübungder höchsten Gewalt vertreten, nicht geeignet, zugleich die Stelle des Volks zu ver- *treten. Der Regent würde dadurch einen solchen Einstuß in der Versammlung derVolksvertreter auf die von ihr zu fassenden Beschlüsse gewinnen, daß die angeblicheSynkratie nur eine versteckte Autokratie wäre. Die Synkratie verträgt sich alsowohl mit der Monarchie (ü»'c in England und Frankreich), aber nicht mit der Auto-kratie (wie in Rußland und Dänemark). Doch setzt das Dasein einer synkratischenVerfassung schon ei» gebildetes Volk voraus. Ein solches Volk aber strebt auchnothwendig nach einer solchen Verfassung, als der ihm allein angemessenen.

Synkretismus, Vermischung verschiedenartiger und unverträglicherAnsichten. Insbesondere wurde sonst die Neligionsmengerei so genannt. Mannannte nämlich so das Verfahren Derjenigen, welche, um den Frieden unter denkirchlichen Parteien heczustellen, die Unterscheidungslchren derselben dergestalt er- ^klarten, daß jede Partei ihre eignen Meinungen und Lehre» in den Erklärungen zufinden glauben konnte, und cs hat das Wort in der Theologie zugleich die Neben-bedeutung der Gleichgültigkeit, besonders in Hinsicht der UnterscheidungSlchre an-genommen. Man hat verschiedene Ableitungen des Worts. Man erzählt von denKretensern (Einw. der Insel Kreta, Kandia). daß die Stämme derselben sich durchVerträge gegen innere Zwistigkeiten und Angriffe von Außen zu sichern gesucht.

So erzählt Plutarch (Oe frrrternv »mvre", vgl. Ncumann :Kerum Orvtivarum

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