890
Symbolisch- Bücher
Kirchenlehre enthaltend, Richtschnur für die fortschreitende religiöse Erkenntnis!aller Gläubigen, Lehrvorschrift für alle Lehrer der Kirche sein soll. Zwar ist undbleibt die heil. Schrift selbst Verwahre Grund und die höchste Richtschnur wicdeSGlaubens, so der Lehre; die symbolischen Bekenntnisse aber sollen, als der klareAusdruck der einmüthigen Überzeugung Allervon den Hauptwahrheiten des Chri-stenthums, nur den religiösen Inhalt dee Schrift in einer kurzen Übersicht ent-halten, die Wahrheiten, welche als wesentliche Schcistlehre nothwendig anerkanntwerden mußten, fcflstcllcn und die Willkür der Schriftecklarung, wie eigenmäch-tige Änderungen in der Schriftlchre verhüten. Die Symbole werden dem Ansehender heil. Schrift keineswegs gleichgestellt, auch wird der Gebrauch der letzteren, umjener willen, keinem Gläubigen versagt; aber weil sie wirklich die Schrift enthal-ten und mit der Schrift übcreinstimmen, wird gefodert, daß Alle, die der Gemein-schaft in der That und Wahrheit angehören wollen, sich auf dieselben verpflichten.
Svmbolischc Bücher. Schon in der frühesten christlichen Kirche wur-den Symboleals kirchliche Bekenntnisse aufgestellt, zunächstTaufbekemunisse, die,weil sie in wenigen einfachen Worten den Glauben, der selbst in der Taufsormelausgedrückl ward, aussprechen sollten, dieser gunaß nur den Glauben an Gott Va-ter, Sohnund h. Geist enthielten. JmForrgangederZcit, als mannigfache Deu-tungen, Erklärungen und Bestimmungen jener Grundlage des Christenglaubenserschienen, erweiterten sich die Symbole, indem sie gegen cinbrechcnde Irrlehren denreinen Kirchenglauben verwahren und darum Alles ablehnen wollten, was demsel-ben entgegen war. Alle Erweiterungen und weitern Erörterungen der Symbolegingen zunächst aus dem Kampfe mit Jrrlehrern und den Philosophemen einiger,vielleicht scharfsinniger, aber der eignen Weisheit zu viel vertrauender Denker her-vor, die ihre Lehre der Schrift- oder Kirchenlchre entgegenstelltcn, oder sie doch, in-dem sie diese nur weiter zu erläutern schienen, mannigfach gefährdeten. Die christ-lichen Lehrer wollten solchen Jrrlchrern oder sogen. Ketzern die Berufung auf dieh. Schrift, auf die sich mehre von ihnen bezogen, nicht gestatten, weil keine Schrift-crklarung, die den Glaubcnsgrund und die einmüthig als christliche anerkanntenWahrheiten entstellte, zugelassen werden konnte, und stellten daher immer neue Be-kenntnisse entgegen, welche selbst die Richtschnur für alle Bibclerklärung sein soll-ten, dergestalt, daß letztere nie als echt anerkannt würde, wenn sic nicht mit den vond.ganzenGemeinschast einmüthig anerkanntenGrundwahrheiten übereinstimmte.Es konnte aber nicht fehlen, das eben diese Erweiterungen der ersten Symbole undgenauere Bestimmungen der Kirchenlchre in ihren einzelnen Theilen immer neuenWiderspruch erregten, neue Behauptungen, die den kirchlichen Erklärungen sichentgegenstellten, veranlaßten, und daher die Kirchenlehrer selbst genötbigt wurden,die öffentlichen Bekenntnisse noch mehr zu erweitern. So wurden die Symbole im-mer mehr theologische Erörterungen und, indem sie von ihrem ursprünglichen Cha-rakter, ihrer gehaltvollen Einfachheit, doch nicht von der eigentlichen Grundlehrcsich entfernten, ausführliche Schriften, die zwar noch die Bedeutung und Kraft derSymbole haben sollten, dieses aber doch nicht mehr im eigentlichen Sinne warenund daher später symbolische Bücher genannt wurden. Dies sind alle jene öffent-lichen Glaubensbekenntnisse, welche die Erklärung der Überzeugung der kirchlichenGemeinschaft von den Glaubenswahrhciten, die Ünterscheidungslchren, welche dieGemeinschaft selbst von allen Andersdenkenden und von allen andern Religions-parteien unterschieden, in ihrer Elgenthümlichkeit darstellcn, enthalten und ein äu-ßerer Vereinigungspunkt der Glieder jeder Gemeinschaft sein sollen. Solche Bc-kenntnißschriftcn wurden theils von Kirchenversammlungcn (Synoden oderCon-cilien genannt), in welchen sich eine große Zahl vc-n christlichen Kirchenlehrern zurSteuerung eingcrissenerUnocdnungen in kirchlichenVerhältnissen. zurBestreitungvon Ketzern und zur Bewahrung und weitern Feststellung der Klrcheiilehrc vcrei-
i