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10 (1830) Schw bis Sz
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Schweden und Norwegen, seit 1814

und des Patronatrechts, welche sogleich aufhörc» mußten, den jehtlebenden Adeligenund ihren Kindern die übrigen Privilegien. Nun gab der König zwar dem dreiMal constitutionsmäßig erklärten Willen der Nation nach, verlangte aber, daß den-jenigen Familien, welche dadurch einen Thcil ihrer Einkünfte verloren, billige Ent-schädigung gegeben werde; auch solle ihm gestattet sein, in Norwegen einen neuenAdel zur Belohnung für dem Vaterlande geleistete Dienste zu errichten. Die Ver-bindlichkeit, Ersatz zu leisten, wurde anerkannt; allein über den zweiten Vorschlagkonnte kein Beschluß gefaßt werden, weil er nicht in der Form eines grundgesetzli-chen abgefaßt war. Einen andern Vorschlag des Königs, daß eine Jury, welcheüber Preßvergehen richte, gebildet werde, lehnte das Storthing ebenfalls ab, weildas nächste Storthing das Criminalgcsctz ausscrtigen solle, welches auch die Miß-bräuche der Preßfreiheit umfassen würde; Eensur und Jury aber seien mit der nor-wegischen Gesetzgebung nicht zu vereinigen. Jndeß bestrafte man bereits wirklichePreßvergehen mit Gefängniß, und Dasselbe geschah auch 1825 mittelst einer Geld-buße. Dagegen übernahm, nach langem Widerstreben, das Storthing die Verbind-lichkeit, die norwegische Schuld an Dänemark, dessen Foderungen Ästreich, Ruß-land , Preußen und England unterstützten, binnen 8 Jahren zu bezahlen. Esstellte über die ganze Schuldsumme von 2,400,000 Thlr. Banco 3 Schuldscheinean die vermittelnde Macht, an England, aus. Diese Vorgänge bewogen den König,selbst nach Ehristiania zu reisen, und sowol schwedische als norwegische Truppennebst einem Theil der Flotte in der Nähe dieser Hauptstadt zusammenzuziehen, wasdie verfassungsmäßige Freiheit des Storthings zu bedrohen schien. ES kam jedochzu keinen bedenklichen Auftritten, und man sprach von einer Note aus Petersburg,worin der Kaisek Alexander, als Garant des kielcr Friedens, jede Neuerung in dernorwegischen Neichsactc widerrathcn habe. Die übrigen Berathungen des Stor-things betrafen Finauzmaßregeln und die Bestimmung einer norwegischen Han-delsflagge (roth mit einem weißen und blauen Kreuze), als äußeres Zeichen dernationalen Selbständigkeit. 1822 versammelte sich das Storthing außerordentlich,um eine Anleihe zu beschließen, durch welche die Schuld an Dänemark auf einmalabgezahlt werden könne. Der König gab mit der edelste» Offenheit den Vorschlä-gen des Storthings seine Zustimmung. Dieses bewilligte außerdem noch die Sum-me von 150,000 Thlr. Species zum Bau eines königl. Rcsidcnzschlosscs in Ehri-stiania. Auch ward ein königl. Generalprocurator ernannt, der in allen Zweigender Staatsverwaltung über die Amtsführung der Beamten wachen und Klagengegen dieselbe an die Gerichte zur Entscheidung bringen sollte. Diese Stelle erregtejedoch allgemeines Mißvergnügen und ward daher 1824 für immer in Norwegenaufgehoben. Die größte Theilnahmc, auch im Auslande, erregten die Beschlüssedes am 9. Febr. 1824 versammelten Storthings. Der König hatte s. Sohn zumVicekönig von Norwegen ernannt, und dieser daselbst den Oberbefehl der Land-und Seemacht übernommen. Die Gegenwart dieses Fürsten sollte vielleicht dieVorschläge unterstützen, welche auf Abänderungen von 13 in der Verfassunggerichtet waren, namentlich aus die Einführung des absoluten Veto, auf die Errich-tung eines norwegischen Adels, auf die Berufung des Storthing im Juni, auf dieErnennung der Präsidenten des Storthings durch den König, auf die Ermächti-gung des Königs, das Storthing auflösen, sowie alle königliche Beamte, mit Aus-nahme der Richter, ohne vorherigen Urthcilsspruch entlassen zu können, auf diedreijährige Anwesenheit des norwegischen Staatsministers und der 2 norwegischenStaatsräthe während der Residenz des Königs in Schweden u. s. w. Allein dieseund andre Anträge wurden sämmtlich vom Storthing am 22. Mai einstimmig ab-gclehnt.*) Dagegen setzte dasselbe die Apanage des Vicekönigs auf 24,000 norwe-gische Species fest; da nun dieser als Kronprinz von Norwegen bereits 32,000

*) Wgl. die denselben cntgegenstehenden Bestimmungen der norm. Constitution inMitz'öEurop. Constitutionen", Thl.2, S.469sg. und Steffens'»Histor. Darstellung