898 Schulordnung Schulschri'ften
s. Vaterland und Vorbild für andre Lander wurde. S. v. Saalfeld's „Gesch. deskgl. Schullehrerseminariums" (Hanover 1801). — Auch auf Universitäten gibt eSSeminarien zur Bildung künftiger Lehrer an Gelehrtenschulen, wie das kgl. pädag.Seminar zu Breslau u a. — Eine ähnliche Anstalt ist die Schulm eiste rschule.Sie hat den Zweck, den schon wirklich angestellten Schulmeistern in ihrer Amtebil-bung nachzuhclfen und denselben einen guten Schulhallungsgeist einzuflößen, oderwo dies nicht möglich ist, sie wenigstens zu einem bessern Schulhaltungsmechanis-mus abzurichtcn. Zeller errichtete 1807 in der Schweiz eine solche Anstalt und gabauch eine Schrift unter obigem Titel heraus, welche in Fragen und Antworten dieAnleitung enthalt, welche Zeller in dieser Anstalt den Schulmeistern über die Schul-zucht ertheilte. — Statt derselben sind in manchen Ländern Schulconferenzeneingeführt. So nennt man die monatlichen oder vierteljährigen oder nach einemlängern Zeiträume stattsindenden Zusammenkünfte der Schullehrer einer Divasoder Inspektion oder eines Schulsprengels an einem bestimmten Ort (in einerSchul-, Pfacr- oder Superintcndcntenwohnung), um dort über wichtige Schul-angclegenheiten zu verhandeln. Über die zweckmäßige Einrichtung dieser Confe-renzen hat u.A. Dinter in einer kleinen Schrift unter obigem Titel, und Natorp im„Briefwechsel einiger Schullehrer und Schulfreunde" viel Beherzigungswerthesgesagt. — Einen ähnlichen Zweck beabsichtigen die Schullehrergesellschaf-ten oder Schullehrervereine. Mehre in der Nähe bei einander wohnende Schul-lehrer stiften nämlich unter sich eine Verbindung für den Zweck ihrer gegenseitigenVervollkommnung. Gewöhnlich steht ein Lesecirkel und eine monatliche Berathungdamit in Verbindung. In Natorp's „Briefwechsel rc." findet man zweckmäßigeGesetze solcher Vereine; auch in Krüger's und Harnisch's „Schulrath". DieseVereine oder Verbrüderungen, die als Fortbildungsanstaltcn unter den im Amtestehenden Schullehrern viel Gutes wirken können, wenn der Vorstand — gewöhn-lich ein Geistlicher — seinen Posten mit Würde und Einsicht zu behaupten weiß,haben Stephani und Dinter, jener durch s. „Schulfreund", dieser durch s. schonerwähnten „Schulconferenzen zu Ulmcnhain" ins Leben gerufen. Ein solcher Ver-ein von 170 Schullehrern in und um Nürnberg und Baireuth hat durch eine be-sondere Zeitschrift: „Der Volksschullehrerverein" (Nürnb. 1825), s. Thätigkeitgemeinnützig gemacht. 11.
Schulordnung, die, in einem Lande, enthält die in Betreff des Schul-wesens getroffenen Verfügungen in Absicht auf den Zweck der Schule, der Lehr-gegcnstände, Lehrmittel, auf die Zeit des Schulbesuchs, der Schulferien, der Schul-prüfungen, sowie allgemeiner Bestimmungen über die Lehrart, Disciplin rc. Inmanchen Ländern gelten noch Schulordnungen aus früher» Zeiten; in andern sindin neuern Zeiten neue zweckmäßigere an die Stelle der älter» getreten, wie in Baiern,Baden, Nassau, Preußen u. A. Zu kleinliche Bestimmungen über Lehrgegenstände,Lehrform und Anordnung zweckloser Schreibereien von Berichten, Tabellen rc.darf eine zweckmäßige Schulordnung, welche überhaupt, mit dem besten Zeitgeiß«fortschreitend, öfterer Verbesserungen bedarf, nicht enthalten. 11.
Schulpforte, s. Fürstenschulen.
Schulschristen heißen alle Schriften, welche sich auf Schulwesen undUnterricht beziehen; sodann die von den Lehrern der Schulen herausgeg. Gelegen-heitsfchriften, als Einladungen zur Feier eines Schulfestes, Nachrichten von demZustande der Schulen u. s. w. Schulschriften in der zuerst genannten Bedeutungsind entweder bloß für die Erzieher und Lehrer bestimmt, wohin alle pädagogische,didaktische, methodologische Anleitungen, sowie Handbücher und ädnl-cbe zur eig-nen Fortbildung des Lehrers bestimmte Werke gehören. Unter den umfassendstenSchriften dieser Art müssen genannt werden: Niemeycr's „Grundsätze der Erzie-hung und des Unterrichts" (Halle, 8. A. 1824,4Thle.) und dessclb. Verf. Schrift: