Schulinspection Schullehrerseminarien 897
kanntgemacht werden. In andern Schulanstalten aber gibt es besondere Schul-gesetze, welche entweder auf einem Bogen in der Schulstube aufgehangt sind, oderzu gewissen Zeiten vorgelesen werden. Sie beziehen sich auf Schulbesuch, Reinlich-keit, Verhalten in der Schule, beim Gehen in die und aus der Schule ic. 11.
Schulin spe cti on ist der Name der geistlichen oder weltlichen oder ausbeiden Standen gemischten Behörden, welchen die Aufsicht über eine oder mehre! Schulen übertragen ist. Gegen die bisher noch in mehren Ländern den Geistlichen
! übergebene Schulaufsicht haben sich verschiedene Stimmen erhoben, als früher schon
Büsching, Resewitz, Gedike, Schulze, Stephani und Scidenstücker (,,Über Schul-inipecloren", 1797); und vor einiger Zeit I. H. Voß („Freimüthige und wahreBemerkungen über den Schulstand"), I. Geo. Kelber („Die deutschen Volksschu-len") und ein Ungen. D. J.H. V. („Der Prediger- und Schullehrerstand rücksicht-lich ihrer Verhältnisse zu einander ic."). Die gegen die gcistl. Schuli'nspectio» vvr-gebrachten Gründe lassen sich auf folgende zurückführen: Die Ehre der Schule er-fodere Selbständigkeit; die Schule gehöre zum Gebiete des Staats, nicht der Kirche;sie wurde vormals von der Kirche zu sehr vernachlässigt; der Schulstand von ihr ge-ringgeschätzt, gemißhandelt und gedrückt; er würde daher durch Unabhängigkeit vonder Kirche ein frokeres, lebendigeres und kräftigeres Wirken erhalten. Eine wider-legende Prüfung der gegen die geistliche Schulinspection (besonders von Stephani)vorgebcachten Gründe hat Dachröden, eine Prüfung aber der von Voß, Kelber u.A.ausgestellten Sätze hat derDistrictsschulinipector und Pfarrer zu Gründlach, I. M.Solger, versucht („Über den VorschlaA/die Volksschulen und ihre Lehrer von den», geistlichen Stande unabhängig und selbständig zu machen", Nürnb. 1820). Ersucht die Beibehaltung der geistlichen Schulinspection mit Gründen zu unterstützen,welche er in dem Ursprünge und kirchlichen Zwecke der Schule (nach s. Meinung hatdie Schule für die Kirche mehr zu leisten als für den Staat), in der Befähigung desgeistlichen Standes zur Schulaufsicht und in dem der Schule zu statten kommen-den geistlichen Ansehen findet. Schneidler (Hvfr. und Dir. des Gymn. zu Worms)erklärt sich in „Volksbildung, im Geiste und nach den Bedürfnissen unserer Zeit"(Mainz 1821) nur gegen die ausschließende Abhängigkeit der Volksschulen vomKlerus, wiewol er dessen Theilnahme an denselben ersprießlich findet, v. Krum-machcr dagegen in s. Schrift: „Die christl. Volksschule im Bunde mit der Kirche"! (Essen 1828), hält diese Abhängigkeit von der Kirche für etwas Wesentliches. —Auf den Stand, aus welchem die Schulinspection genommen ist, scheint wenigeri als auf die Ein - und Umsicht und überhaupt auf die Geschicklichkeit und Weisheitanzukommen, mit welcher die Schulinspection ihr Amt verwaltet, und den Zweck! desselben, die Vervollkommnung der Schulen, durch Sorge für geschickte Lehrer und' für deren Unterhalt zu befördern bemüht ist. 11 .
Schullehrerseminarien sind Anstalten des Staats zur Bildungkünftiger Lehrer, besonders für Landschulen. Sie sind ein Erzeugnis! der neuernZeit, zu welchem theils die von einzelnen Predigern gemachten Versuche, einem odereinigen Landschullehrern etliche Wochen oder Monate lang über das Unterrichteneine Anweisung zu geben, theils die durch Basedow eingeleitete Schulreform dieVeranlassung gaben. Man hat solcher Anstalten jetzt fast in allen deutschen Staa-, ten. Sie sind als ein wesentlicher Bestandtheil der Organisation des Schulwesenseines Landes anzusehen und dürfen in Rücksicht des Umfangs der zu lehrenden Ge-, genstande nicht zu hoch und nicht zu niedrig gestellt werden; der Unterricht darfnicht bloß theoretisch, sondern muß mit einer Schulanstalt, in welcher die Semina-risten Versuche in der Anwendung des Erlernten machen können, verbunden sein.Auch die sittliche Bildung der Seminaristen darf nicht unberücksichtigt bleiben. DieGrundlage zu dem in Hanover 1751 errichteten Seminar war das Vermächknißeines dortigen Kaufmanns, E. CH. Böttcher, der durch diese Stiftung ein Segen fürConv-- Lex. Siebente Aufl. Bd. IX. f 57