§. 385. Russische Kirche unter min permanenten Synode. !>77
erwartenden Kinder tolcrirt s), nicht aber durch einen kirchlichen Artscheinbar gebilligt werden könnten. Ilnd weit davon entfernt, durch die gestellte» Bedingungen eine Art von Proselytenmachern zu begünstigen, habenalle Päpste, eifrige Bischöfe und Geistliche stets eindringlich vor solchenEhen gewarnt, und sie zum Wohlc des Familienlebens und des »»geschwäch-ten Glaubens zu verhindern gesucht').
§,385. Russische Kirche unt. einer permanenten Synode. Vgl. §. 359.
Es wurde bereits angcdeutet (S. 918), daß das steigende Ansehen desPatriarchen von Moskwa auch in politischer Beziehung die Eifersucht desCzar Pet erd. Gr. erregt hatte: wenigstens befürchtete er, daß dieser kirchl.Würdenträger seiner Herrscherwillkür in den Weg treten könnte. Er beab-sichtigte daher das Patriarchat abznschaffen, und an dessen Stelle eine solcheForm der Kirchcnverfassung einzuführen, welche ihn in seinen Plänen weni-ger hindern könnte. War die Schwierigkeit dieses Unternehmens bei derVorliebe des Volkes für die Patriarchalverfassung groß, so war die Schlau-heit des Czaren noch größer. Nach dem Tode des eilsten Patriarchen ( P!7l>2) wußte er zunächst die Wahl eines neuen unter mancherlei Vorwändenzn verschieben, und übertrug die Verwaltung des Patriarchats dem Metro-politen von Räsan, der schon als s. g. Erarch das volle Ansehen des Pa-triarchen nicht hatte, aber auch die Rechte desselben nicht alle ausüben durfte.Dieser Schatten der Patriarchalregicrung dauerte 20 Jahre. Während der-selben traf der Czar in kirchlichen Dingen willkürliche Anordnungen : er be-steuerte die Besitzungen der Klöster und Bischöfe; verschiedene Titel undWürden mehrerer Bisthümcr, welche das Herrscherauge blendeten, schaffteer ab, und bei Erledigung derselben befahl er dem Exarchen einen einfachenBischof zu wählen, und diese wurden jetzt noch gegen die frühere Sitte völligfreier Ausübung ihrer oberhirtlichcn Rechte mannigfach beschränkt. Darauf legteder Czar alsbald die starke Faust an die Reform der Manns - und Fraucn-klöstcr in einer Reihe von Verordnungen seit 1702. Nun kam es an denWeltklcrus: der Czar verfaßte mit eigener Hand 20 Artikel zur „geist-lichen Regulation," ertheilte als oberster Bischof den Bischöfen einePastoralinstruction, schrieb die Eigenschaften zur Weihe vor u. A. Dieäußere Ausstattung der russischen Kirche war nun folgende geworden:
In einer bischöflichen Kirche besteht ein Protopopc, 2 Schatzmeister, 5 Popen, 1
1) Ganz anders sprachen Luther nnd besonders Calvin, welche Ehen zw.Katholiken u. Protestanten mit Berufung auf II. Korinth. 6, 14: „ziehet nicht aneinem Joche mit den Ungläubigen," für ganz unzulässig, ja für gotteslästerlichhielten. So die rcform. Synode v. Lyon 1568 und v. Saumür 1596; die Sy-node v. Montpellier 1598 sprach sogar über Geistliche, welche derartige Eheneinscgncn würden, Suspension u. Amtsentsetzung aus. Zur Motivirung solcherHärte erklärte Gcntilis im Sinne Calvins: „Die Katholiken könnten gemischteEhen noch billigen, danach ihrer Ansicht die Protestanten doch nur Häretiker seien,wogegen die Protestanten solche Ehen geradezu verwerfen müßten, da sic die Ka-tholiken nicht blos für Häretiker, sondern für Antichristen hielten!" Später erklärtejedoch Carpzov: gemischte Ehen sind zu gestatten, doch nur dann, wenn man mitGewißheit hoffen kann, daß der kathol. Thcil u. alle Kinder lutherisch werden."
1) s-Bintcrim, Denkw. Bd. VII. Th. I. S. 137 ff. Th. 2. S. 1-179.iKutschkcr, die gemischt. Ehen von dem kathol. kirchl. Standpunkte aus be-trachtet. 3. Ausg. Wien 841. -j-*Kunstmann, die gemischten Ehen unter denchnstl. Confeff. Tcutschl. geschichtlich bärgest. Rcgensb. 839. s-LosLoo-«»?,, bist,matrimoniorum mixtor. tzuiuguo sedssiis 842. 2 1. -j-Rcicrd ing, das Prin-cip d. kirchl. Rechtes in Ansehung der Mischehen. Padcrb. 854.
Alzog's Kirchengcschichte. 7. Auflage. tzZ