064 3. Zeitraum. 2. Periode. 1. Zeitabschnitt. 2. Capitel.
ständige Corporation ist, deren Gewalt nur durch einen vorauSzusetzendcnVertrag an die Fürsten gekommen sein kann, und darum derselben wie-der zurück zu stellen sei'). Beide Systeme standen sich feindseliggegenüber und suchten sich den Einstuß auf die Kirchenverwaltung streitigzu machen.
§. 376. Die Glaubenslehre » ud die Theologen.Planck, Gcsch. des Protestant. Lehrbegr. re. Walch, Rcligionsstreitigkeitcii. Bd. I.
Nach mehrfachen Siegen und Niederlagen des Luthcrthnms und des Cal-vinismus in der vorigen Periode war endlich durch die Concordicnformcl undtüchtige Vertheidiger derselben das Lntberthum in Deutschland vorherr-schend geworden. Doch war die Universität Helmstädt durch das zufälligeInteresse des fürstlichen Gründers nicht mit der Concordicnformel behelligtworden, und gewährte freisinnige» Bestrebungen Vorschub. Als daher einMitglied derselben, D aniel Hoffman», nach Luther wagte, die Vernunftund die Philosophie zu verlästern, wurde dies als Injurie gegen die philoso-phische Facultät bestraft. Aus dieser Schule war Georg Calixt hervvr-gegangen (s- 1656), der auf historischem Wege eine freiere Gestaltung derTheologie anstrebte. Aber seine Ansichten über die Gnade und die gutenWerke, Trennung der Glaubens- und der Sittenlehre und die Behauptung:daß im A. T. die Dreieinigkeit nicht deutlich geoffenbart sei, machten ihnbald äußerst verdächtig; zumal als er noch die Streitigkeiten über die Spitz-findigkeiten der Concordienformel beseitigen wollte. Man warf ihm Syn-kretismus in ehrloser Bedeutung vor (s. S. 854.). Die Concordien-formel sollte allein gelten und wurde von den streng lutherischen TheologenCalov, Quenstedt, König und Baier mit einer äußerst geschmack-losen Scholastik entwickelt. „Bei aller Subtilität, sagt Hase in seiner KG.,dachten sie sich doch eigentlich Gott nur als einen großen lutherischen Pastor,der zur Rettung seiner Ehre mit Fäusten dreinschmeißen werde/' Bei solchzähem Festhalten an der vermeintlich lutherischen Rechtgläubigkeit darf eskaum befremden, daß auch Luther's Teufelskämpse und Glaube an Hexereienunvcrkümmert in den Köpfen der Theologen fortlebten. Während kathol.Priester, besonders Friedrich Spee gegen die Unvernunft und Unmensch-lichkeit der Hexenprozesse sich mit Erfolg erhoben hatten , behauptete Bene-diet Carpzov in Leipzig (s- 1666), den man den Gesetzgeber Sachsensnannte, und dessen Ansichten im kirchlichen und peinlichen Rechte viel galten,daß nicht allein Zauberei, sondern auch die Leugnung der Wirklichkeit teuf-licher Bündnisse schwer bestraft werden müsse^) ; und Joh. Heinr. Pott,ein berühmter Universitätslehrer zu Jena, ließ daselbst (1689) eine daraufbezügliche Schrift drucken (clo nclsucko Immisrum cum ciislmlo eoitu). ErstThomasiusb) gewann die öffentliche Meinung gegen die Hcxenproceffe.
1) Sein Werk: cks oriZinili. suris occlcsiuLtiei, vorague ssuscksm iiulolo''lub. 719. neue Ausg. 720. mit der Abhandl. «Io succoomone bchiscoprüi. Vgl-IVstteMackt, cko trip, sxstemut. cknctr. äs furo suor. ckiriZsnckor. (Observstt'für. eccl. üal. 783) Stahl, die Kirchenvcrf. nach Lehre u. Recht der Prote-stanten. Erlang. 840. Puchta, Eint, in das Recht der Kirche. Lpz. 840. vgl.hiezu hist, polit. Blätt. Bd. VI. S. 596 ff.
2) Zur Gesch. des Aberglaub, im Skaudinav. Norden im 17. Jahrh. (In-gen Zcitschr. für histor. Thcol. 841. S. 181 ff.) Menzel, neuere Geschichteder Deutsch. Bd. VIII. S. 59 ff.
3) Luden, Thomafius nach s. Schicksalen u. Schriften. Bcrl. 803.