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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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963
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§. 375. Bcn'affung der Kirche, und Stellung zum Staate. 963

getreten ward (1763). Dach erhielt sich die kathol. Kirche und gewann bc-sonders unter den Irokesen, Huronen und Jllinescn zahlreiche Anhänger. -I» Afrika (s. S. 892.) wirkten besonders die Capuzincr niiter den früherbezeichnet«» Verhältnissen fort. Am Anfänge des 18. Jahrhunderts bekehrteZuchelli Congo aus ihnen sogar den König von Segno. In Cacongound Loango stifteten französische Priester neue Missionen (1766), vermochtenaber nicht dem zerstörenden Einflüsse des Klima's zu widerstehen.

Zivtilts Cnpitcl.

Geschichte des ProtestantisninS.

Gicsclcr' s Kirchcngcschichte, Band IV. Hrsg, vonRedcpcnni» g, Bonn 857. < v.

>6481814.iHagcnbach, KG. des 'l8. u. Ig.Jahrh 2. A. Lpz. 848 ff.z. .375 Ber fass» ii g d er Kirche, u. Stet ln ng z. Staate. Die Litt. s. vor §.336.

Nach den frühern Mittheilunge» (s. Z. ,329 ff.) kämpfte man in E n g-land mit abwechselndem Geschicke für das Episkopal- und Presbyte-rialsystem. Seitdem jedoch Wilhelm III. von Oranien König war,wurde die Episkopalkirche als Reichskirche auch für die Irländer anerkannt;die Dissenters erhielten das Recht des öffentlichen Gottesdienstes, nur dieSocinianer und Katholiken nicht. Diese wurden erst später (1779)den übrigen Dissenters gleichgestellt. Als sich jedoch in Schottland dieVolksneigung zu bestimmt aussprach, wurde hier die Presbyterialverfafsungbewilligt; die höchste Behörde sollte eine alljährliche Generalversammlungaller 15 Provincial-Synoden zu Edinburg sein.

In Deutschland waren die Protestanten nach dem westphälischen Frie-den darauf bedacht, die ihnen durch denselben bewilligte Freiheit zu behaup-ten. Die Gesandten bildeten auf dem permanenten Reichstage zu Regenöburg(s. 1663) eine Behörde leorgim ovangolimiriim) zur Aufrechthaltung derverbürgten Rechte. Freilich war nicht abzuschen, wie die protestantischenKirchen etwas anderes als Dienerinnen der Fürsten sein konnten. Hatten jadie Fürsten überall, wo die Reformation Fuß gefaßt, zur Krone noch die Tiarahinzugcfügt und Ring und Stab mit dem Sccpter vereint. Die geistliche Machtder Landeskirchen blieb daherbei der weltlichen Obrigkeitund wurde durch Con-sistorien und Ministerien des Cultus ausgeübt, hie und da unter Mitwirkungder Landstände auf kleineren Synoden in einzelnen Provinzen. Jede For-derung nach Würde und Freiheit der Kirche wurde als geistlicheAnmaßungzurückgewiesen; das Kirchengnt wurde anderweitig verwendet. Wollte manvermittelst der Presse für die Freiheit der Kirche streiten, so wurde diese be-schränkt; oft genug war auch die Wissenschaft den Ansichten der Fürsten dienst-bar und erklärte wiederholt, wie die Theologen zu Naumburg (s. S. 844.),die Uebcrtragung der bischöflichen Gewalt für rechtlich, sogar biblisch, unge-achtet einige Freimüthige daran erinnerten: daß Christus die Seinen nicht ausder päpstlichen Sklaverei gerettet habe, um sie zu Knechte» der kolitici zumachen. Da das ursprüngliche Episkopalsystem größtentheils als un-haltbar ausgegeben worden, so bildeten dafür Th omasius (s. 1692) undBöhmer (s. 1714) das Territorialst) stein wissenschaftlich aus, wel-ches am Anfänge des 18. Jahrhunderts herrschend war. Bald aber erhobsich eine theologische Partei für daö Recht der Kirche, welches durch mehr alstausendjährige Denkmäler geschützt sei, wobei eben die Verschiedenheit derhistorischen Grundlage und Anschauungsweise des Katholicismus und Prote-stantismus übersehen ward. Der Kanzler Pfaff in Tübingen stellte darauffußend das Collegialsystem aus(1719), wonach di« Kirche eine selbst-