§. 364. Die französische Kirche. Die gallicanischen Freiheiten. 929
traten, als deren Opfer Pins VI. siel. Hicmit beginnt der zweite Zeit-abschnitt dieser Periode.
364. Die französische Kirche. Die gallicanischen Freiheiten.
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17. »iüila. 2 3'. I'nr. 824. deutsch v. Naß u. Weis. Frkf. 829. 2 Bde.
Die französische Kirche hatte in der letzten Hälfte der vorigen Periodetas meiste Leben und die größten Bewegungen entwickelt, und in dieser Rück-sicht tritt sie auch setzt in den Vordergrund; die damals angeregten Streitig-keiten wurden beinahe alle fortgesetzt, und erhielten zum Theil nun erst ihrebestimmte Richtung. Ludwig XI V. P wandte sein gewaltsames politischesSystem auch gegen die Kirche und den Papst insbesondere an. In demRcgalstreitc wurden die schon oben berührten vier Declarationen einer geist-lichen Versammlung (1682) erlassen, als deren Redacteur wohl Bossuetzu betrachten ist") :
I. Gott hat dem heil. Petrus, seinen Nachfolgern, den-Stellvertreter» Christi,,md dcr Kirche selbst nur eine Gewalt über die geistlichen, das Heil der Seelebetreffende», nicht aber über die zeitlichen und bürgerlichen Dinge gegeben. Alsosind die Könige und Fürsten im Zeitlichen keiner kirchlichen Gewalt unterworfen;sic können weder direct noch indirekt durch die Schlüsselgewalt dcr Kirche abgc-seht, und ihre Untcrthanen können von dem Gehorsame nicht entbunden, vomlüde dcr Treue nicht losgcsprochcn werden. II. Der apostolische Stuhl und dieNachfolger des heil. Petrus besitzen zwar die Fülle der geistlichen Gewalt, abercs bestehen zugleich die Dccrctc des Concils von Cvustauz (3. und 4. Sitzung)nicksichtlich dcr Autorität der ökumenischen Concilien, und die gallicanischc Kirchebilligt cs nicht, dasi man diese Autorität bezweifle, oder sie auf den bloßen Falleines Scbisma's beschränke. III. Demgemäß muß dcr Gebrauch der apostolischenGewalt durch die Kanonen geregelt werden, die durch die Verehrung der ganze»Welt geheiligt sind; cs sollen auch unverbrüchlich beobachtet werden die Vorschrif-ten. Gewohnheiten und Grundsätze, welche von dem Königthum und dcr KircheFrankreichs angenommen worden, und durch die Einwilligung des heil. Stuhlesund dcr Kirche gebilligt find. IV. In Glaubcnssachcu hat der Papst die vorzüg-lichste Autorität, und seine Entscheidungen gelten für alle Kirchen und für jedeinsbesondere; aber sein Urthcil ist nicht unverbesserlich iii ibformablo), wenn nichtdie Einstimmung dcr Kirche hinzukommt.
Diese vier Artikel werden gewöhnlich die Freiheiten der gallicanischenKirche genannt; doch werden noch gewisse Rechte zu diesen Freiheiten gezählt,auf welche die französische Kirche Anspruch macht. Die französischen Präla-ten überhörten hier den Mahnruf Fenelon' s : „Gegenwärtig kommen dieAnmaßungen und Eingriffe von dcr weltlich en Gewalt, nicht von Rom; derKönig ist in der Wirklichkeit mehr das Oberhaupt der französischen Kircheals der Papst. Die Autorität des Königs über die Kirche ist auf die welt-lichen Richter übergcgangen; die Laien beherrschen die Bischöfe." Manvergaß die warnenden Beispiele früherer Zeit, die laut verkünden, was auseiner Kirche wird, die aus dem lebensvollen Verbände mit dem regierendenHaupte hcraustritt. Doch darf man den Verfasser und die sonstigen An-hänger nicht geradezu unkirchlicher Tendenzen bezüchtigen. Bossuet schriebdarüber in einem vertraulichen Briefwechsel: „Es ist immer mein Gedankegewesen, die Autorität des heil. Stuhles so zu erklären, daß das, was ihmbei gewissen Menschen eher Furcht als Verehrung erweckt, wegfalle, und
l> TaeretcÄe. liiut. cls I'runca au uioclo XVIll. deutsch v. Sander. Bcrl.blv. 2 Bde. — 2) Litta (Cardinal) üb. die s. g. vier Artikel des Klerus vonMnkr. a. d. Franz, mit Einl.' von Robiano. Mimst. 844.iUzog's Auch eng eschichte. 7. Auflage.
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