3. Zeitraum, l. Periode. 0. Capitcl.
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Da in diesem Traetate mehrere der katbol. Kirche nachthellige Bestim-mungen enthalten waren, so protestirte der päpstliche Nnntiuü Fab ioEhigi, der in Münster den Vermittler zwischen dem Kaiser und Frankreichgemacht batte, gegen alles dasjenige, was der Vertrag Nachtheiliges für diekathol. Kirche enthielt, und nahm die Gesandten der katlwl. Mächte, nainentIch den venezianischen Contareni zu Zeugen: daß er, um den Verhand-lungen durch seine Gegenwart keine Gültigkeit zu verleihen, sich denfelbe»mehrfach entzogen und keine Unterschrift geleistet habe. Der Papst Innoeenz X. bekräftigte dies, indem er durch die Bulle «xolne, <l«mn8 liai» dender kathol. Kirche znwiderlaufenden Artikeln und der Vorsicht halber beige-fügten Clausel, daß keine Protestatio» gegen den Vertrag gelten solle, alleGültigkeit absprach. Er wollte wenigstens, so weit er auch immcr davonentfernt war, sich der äußern Nothwendigkeit nicht fügen zu wollen, das un-abänderliche Prinzip der päpstlichen Handlungsweise nicht aufgcben*).
Nach diesem Frieden, der den letzten Schatten der kaiserlichen Machtvollends vernichtete, das Band, welches die Stände seither zusammengehal-ten, auflöste, den Einfluß auswärtiger Mächte aus Deutfchlands Angelegen-heiten verfassungsmäßig begründete, und die feindselige Gesinnung der ver-schiedenen Rcligionsparteien auch noch für immer auf alle ReichSangelegcn-beiten ausdehntc, trat der eigentliche Gegensatz indas Gebiet desGeistes zurück, wohin er ursprünglich gehörte.
Sechstes Cnpitct.
Die griechische Kirche.
-hil/. /e Orions clirimiunuo. 1':u. 740. 3 T. 0 Heineccius, Abbild,
der älter» u. neuern gricch. Kirche. Lpz. 7ll. 4. Umel. lila-i »z-mbabeicccl. Orioina! ci,'. ,1eu. 843. l nur (>xp»8itronc8 Lckai 3'»e< n-Uraeeiriv!lPitzios-Beg, die oriental. Kirche, deutsch von Schiel, Wien 857.j-H. I. Schmitt, krit. Gcsch. der »cugricch. u. der rufs. Kirche re. Mainz840. Freiburger Kirchcnlerikon Bd. IV. S. 760—774.
1ie«8 at aeultrol. Status, vol iutor /ro.8 «oko.x vort-eMes. vol vtiau, griinnt»carlrolicis contra callrolicos 8tutN8 lil-ignutibus tortius iutorvenious acaOiol.Status erit, et viciosinr guamlo acrrtbol. statilma contra chnsclem conkesoionisstatu« Iitix»ut>bu8 tertiri« intervemenk, erlt cutbolicus, -xlseiti« ex ntraguereliHone pari nuinero assessoridns äiscnnuntnr et äisnäicentnr.
'"3 Treffend bemerkt Walter im KR. Ausg. VIII. S. 22l: „Die Vergleichtvon 1555 und 1648 sind in dem Bestreben, einen dauernden Fricdcnsstand unterden verschiedenen Rcligionsparteien zu begründen, nicht nur höchst achtbar, sondernlassen sich auch politisch recht gut rechtfertigen, weil nach der damal. Lage derDinge, um dem Blutvergießen Einhalt zu 'thun, kein anderer Ausweg offen stand.Allein aus dem surist. Standpunkte bewachtet, lag darin eine Rechtsverletzunggegen die kathol. Kirche: Denn l > das für geistl. Zwecke bestimmte u. gestifteteVermögen war Eigcnthum der.Gemeinden u. Corporationcn, nickt der Individuen.Nach diesem Grundsätze hätte da, wo nicht die ganze Gemeinde zur neue» Lehreübcrtrat, das Kirchengut dem kathol. Thcilc verbleiben, oder darüber eine gütlicheAbkunst getroffen werden muffen, was nicht geschah. 2) Als die paciscircndcnpolitischen Mächte über das faktisch oecupirtc Kirchcngut verfügten, nahmensie eine Veräußerung desselben vor, die nach den bisher, geistl. wie weltl. Rechte»nur durch den Bischof, zum Thcil sogar nur mit Genehmigung des Papstssgeschehen konnte. 3) Endlich haben jene Friedensschlüsse allein aus sichManches über die Aufhebung u. die inner» Einrichtungen von Bisthümcrn undCapiteln verordnet, wobei nach den „alten anerkannten Rechten die Mitwirkungdes Papstes nothwendig gewesen wäre."