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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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§. 356. Der wcstphälischc Friede.

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den geistlichen als weltlichen, in Beziehung auf die ihnen untergebenenGrafen und alle Untcrthanen als ein Bestandtheil der Landes-hoheit bestätigt.

So bildete nun die landesherrliche Kirchengewalt, der Episkopat d erFürsten, nicht nur fortwährend (s. S. 845.) die ganze Grundlage desäußern Kirchenthums, sondern gewann zugleich durch ihre Verschmelzungmit dem Reformationsrechte eine weit größere Ausdehnung, als die Kirchen-gemalt dcS Papstes und der Bischöfe bei den Katholiken hatte, und führtedahin, daß die Bewohner der Pfalz feit Friedrich III. in 60 Jahren vier-m a l die Religion wechseln mußten ^). Auffallender Weise ward jenes de»Landesfürsten zugestandcne Reformationsrccht den Reichsstädten ent-zogen und ihnen bedeutet: in der herrschend gewordenen Religionsform zubeharren, daher Magistrat und Bürger sich der seit der Reformation ausge-übten Befugniß, den Religionszustand des Gemeindewesens zu bestimmen,begeben müßten. Doch wurde dieses im Allgemeinen zugestandene Refor-mationsrecht der Fürsten durch anderweitige Bestimmungen theilweise be-schränkt. Wie nämlich in Ansehung des kirchlichen Besitzstandes der 1.Januar 1624 entscheiden sollte, so sollte dies zugleich auch für die freieReligionsübung der Protestanten unter einem kathol. oder der Katholikenunter einem protestantischen Landesherrn als Normaljahr gelten. Dochwar dadurch noch keineswegs der ganze Inhalt und Umfang des Reforma-tionSrechtes bestimmt, namentlich nicht angegeben, wie weit die Landesherrnbei der Uebereinstimmung ihrer Religion mit der ihrer Untcrthanen inner-halb ihrer eigenen Kirche zu reformiren befugt sein sollten. Für die Katho-liken bedurfte es einer solchen Bestimmung nicht, weil nach ihren GrundsätzendieKirchengewalt nicht dem Landesherrn, sondern dem Papste und denBischöfen zukommt, und das eigentliche Reformationsrecht überhaupt nurvon einem General- oder Provinzial-Concilium ausgeübt werden konnte^).Der Rechtszustand zwischen den beiden protestantischen Theilen solle, wie ervertragsmäßig oder thatsächlich gegenwärtig ist, erhalten werden. Ein Fürst,der von der einen Partei zur andern übergeht, möge der neuen Glaubensge-meinschaft Religionsfreiheit geben, soll aber die bestehende Kirche unverletztlassen. Die geistliche Gerichtsbarkeit der Bischöfe über Protestanten wurdefür suspendirt erklärt, da man immer noch eine Vereinigung der Religionals möglich voraussetzte. Dem aufgestellten Grundsatz der Religions-Gleichheit sollte auch bei dem Reichökammergericht durch eine gleiche An-zahl von Katholiken und Protestanten genügt werden, wobei nur dem Kaiserfür die zwei Stellen, die er außer der Ernennung der 4 Präsidenten unterden Beisitzern zu besetzen hatte, die Wahl zweier Katholiken gestattet wurde.Dagegen aber protestirten die Lutherischen und verlangten, da das Gericht inSenate getheilt sei, daß jederzeit, wenn Rechtssachen zwischen Parteien ver-schiedener Religionen zu erkennen wären, Beisitzer beider Religionen in glei-cher Anzahl zugelafsen werden sollten. Diesem ward auch entsprochen^).

1) bRemling, das Reformationswcrk in der Pfalz. Mannh. 846.

2) krovincialia koncilia, sicubi owissa sunt, pro wocieranclis moribus,cvrrigsnäis exoessilms. controvorsiis coinpononäis alüsgus ox sacris eanoni-bns permissis rsnovontur. <Loi>e. 'I'rnl. ssss. XXIV. cap. 2. äs rslorm.) ck.cooe. konstant. Löss. XXXIX.

3) Insti'nin. Osnsd. art. V. §. 54: Oaosarea niasestas manäabit, ut nonrvlum isto juäieio cainsrali causae occlesiastieae ut ol xoliticas inter catdo-

illjog's Kirchengeschichte. 7. Auflage. 58