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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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912
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3. Zeitraum. 1. Periode. 5. Capitcl.

Protestanten und versöhnte sich mit dem Kaiser imFricden zuPrag (1635s;aber Richelieu bot nun seinen ganzen Einstuß aus, um das Gleichgewicht derProtestanten gegen die Katholiken in Deutschland herzustellen. Das Krieqs-glück schwankte; das Land ward durch die zufolge fremder Interessen immervon Neuem angcfachte Wuth eines Bürger- und Religionskriegcs furchtbarverödet. Selbst nach dem Tode des Kaisers (1637) wurde der Krieg unterseinem Sohne Ferdinand UI. fortgesetzt, wiewohl derselbe auf demReichstagezuRegensburg (1641) eine allgemeine Amnestie verkün-det hatte; denn Frankreichs Interessen war noch nicht vollständig genügt.

§. 356 Der westphälischc Friede.

Instrument, pur. 5Vastpb. o>1. Lsi'-??'»-/c-'. AInnast. 648.. Mcvern, Hannov.73436. 6 3'. s. dazu Supplemente 3 > . f. Gott 747. Urkunden der Frie-densschlüsse zu Osnäbr. u. Mimst, nach authcnt. Quellen. Zürich 848.stritt»,. vlt/a»??' < Gesandter von Corvey >, ar<ana 5V. bürt. 696..71/ez/er». (lütt. 737. Pütt er, Geist des westphäl. Friedens. Gott. 795.Struve, ausfuhrl. Historie der Rcligionsbcschwerden im dcutch. Reiche.Lpz. 722. 2 Thle. A. Menzel, neuere Gesch. der Deutschen. Bd. VIII.

Als das größte Elend über Deutschland war verbreitet worden, begannennoch während des Krieges die Friedensverhandlungen in Münster und Os-nabrück (164548), deren Endresultat unter französischem und schwi-tz i sch cm Einflüsse zu Stande kam. Frankreich und Schweden erhielten zumLohne, daß sic Deutschland hatten vernichten helfen, bedeutende Länderge-bietc: Frankreich das Elsaß; Schweden Vorpommern nebst der Insel Rügenund einen Theil von Hinterpommern, WiSmar, Bremen und Verden undnoch dazu 5 Millionen Thaler für die Kriegskosten. Auch Hessencassel erhieltfür seinen Bund mit Schweden geistliche Ländereien. Die Verwandlung,welche so die geistlichen Güter und Klöster erlitten, wurde hierSäcula-risatio n" genannt. In Ansehung der so schwierigen ReligivnS-beschwerden, wobei die Protestanten die auffallendsten Pra-te nsionen geltend machten, wurde fcstgcstellt: der Paffauer Vertragund der Rcligivnsfricdc von Augsburg sollten unverletzt befolgt und zwischenbeiden Religionsverwandten eine der Rcichsverfassung gcmäßeGleich-heit') beobachtet werde», daher bei allen Reichsgerichten und Deputationendie Anzahl der Beisitzer von beiden Religionspartcien gleich sein. Sind aberbeide ReligionStheilc ungleicher Meinung, so soll nicht Stimmenmehrheit,sondern gütlicher Vergleich entscheiden. Die Calvinistcn sind unter demNamen Reform irte " den Lutheranern gleichgestellt. Aber dieser Ver-trag, der die Reichsstände beider Religionen zu einem gegenseitigen Friedens-stande mit einander verband, bestätigte zugleich auch ein Recht, welches fürdie Nation selbst die größte Ungleichheit in kirchlichen Dingen herbeifiihrte,und in dem einen Lande den Anhängern des kathol., in dem andern den An-hängern des evangelischen Bekenntnisses das Bürgerrecht, sa sogar die Dul-dung entzog, welche selbst den Juden nicht versagt wurde. Dieses Refor-m a t i o n s re ch t') wurde allen unmittelbaren Stände» des Reichs, sowohl

l > 7'l M. Lao/»»«-?», uounulla ilo regula asgualitatis ax K. I. net. 5.p-uois IVsstxbal. türkord. 792. 4.

2> <7»m Ltatibns Iinmocliatis cum surs larritorii ot. 8uporiorbatis etium,s u s ra kor man 61 religio nein compstat, convenwm ast, boe Iclsmporr»guoynL ab ntriuscjua rellAionis Ltatibus »bsorvari, nulligiio Liatui immocliawsus, g-aock?)-,?? »atione teirrtorr? st .?nz-ei'?orr't«trs »? -rsAotro com-

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