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Universalgeschichte der christlichen Kirche : Lehrbuch für akademische Vorlesungen
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876
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3. Zeitraum. 1. Periode. 4. Capitcl.

zweimal im Jahre die Gelübde erneuern. Jedem Einzelnen wurde beimAusgange ein Begleiter gegeben und überhaupt jedes Mitglied von dem an-dern bewacht; gleichwohl fand große gegenseitige Liebe und Vertrauen unterihnen statt. Nach Vollendung des theol. Studiums folgte das zweite No-viziat, daS nur 1 Jahr dauerte. Während desselben wurden die Betreffen-den wohl auch zum Predigen, Katechistren und Unterrichten verwendet; dochsollte die Zeit hauptsächlich der Contemplation, dem Studium des OrdenS-institutcs wie den verschiedenen Tugendübungen gewidmet sein. Die be-währt Gefundenen legten nun das zweite Gelübde ab, und wurden zu demGrade der coach'utores oder der prolessi erhoben. Nach ihrem Talenteund ihrer wissenschaftlichen wie religiösen Ausbildung wurden nämlich dieMitglieder schon von JgnatiuS in 3 Classen getbeilt: 6oachm<,re»

.«/irrituale»- und Loacl/utvre» te»r/iora/e». Die Professen, die neben den 3gewöhnlichen Mönchsgelübden noch das vierte eines unbedingten Gehör-sams gegen den Papst in Betreff der Missionen ablegen, und daher nöthigenFalls auch nur vom Papste allein von den Gelübden entbunden wer-den können. Doch gab es nur- wenige Professen oder Jesuiten des viertenVotums; aus ihnen wurden der G eneral, die OrdenSprovinciale,die öffentlichen Lehrer der Theologie und die Vorsteher der Institute desOrdens gewählt. Solche Institute waren die Profeß-Häuser untereinem Präses, die Collegien mit wenigstens 13 Mitgliedern unter einemRector, die Filial-Collegien oder Residenzen unter einem Su-fi e r i o r, wo bejahrte Väter Ruhe fanden oder die letzte Hand an ihreSchriften legten, endlich Missions-Häuser zur Pfarraushülfe. DieseBorstehcrämter werden alle drei Jahre von Neuem besetzt, während derGeneral sein Amt lebenslänglich verwaltet.

Die oft mit Schadenfreude oder Persidie vorgerückten mom'ta »ecrc/aJder Professen gehören zu der schmachvollsten Verläumdung, die der Gesell-schaft aufgebürdet wurde, sowie auch die aus der Constitution herauSgefun-dcne „durch einen Obern anbefohlene Sündenbegehung" wohlvon einem fast absichtl ichen Mißverständnisse zeugt^). Die meistenGlieder gehörten dem zweiten Grade der Coadjutorcn an, welche denGymnasial-Unterricht übernahmen und Pastoraldienste verrichteten; die s. g.Scholastiker sscliolemtiei opprobati) waren diejenigen, welche für die

Ordnung u. Erläuterung in Lekkemr meclullu usesseos s. sxercit. 8. k. Ign.ueeurutiori 6t MLnti chus xrvprivri mstboclo Lxpiunuta. oä. Lionast.

i845) 848. u. in Manresa, ob.'die geistl. Hebungen des hl. Jgn. in leichtfaßl.Darst. a. d. Frz. Rcgensb. 848. u. oft. deutsch beard.: Ignatius von Loyola,Stift, der Gesellschaft Jesu, Geistesnbungcn u. s. w. von Sinpcl. Rcgensb.842.Eine kurze, geistvolle Uebcrsicht dieser Ercrcit. gibt Ravignan, von der Eristenzu. Anstalt der Jesuiten, deutsch von Reiching. Schafft. 644. S. 1l—32.

t) lDollcr« der Jcsuitcnfcind, ein Pendant zur Zeitschr. der Jesuiten. 8l7.

2) Die betreffende Stelle heißt Durs VI e. 5. so: „Visum est nvbis in so-miuo, sxcvxto sxpresso voto,, guo soeistus sumwu Duuliüei, xro tewxvroexistent,, tenstur, ae trilms ulüs ossontiulibus xuuportutis, eust,tätig et ods-üientiue, nultns eoustimtioues, llselurutiones vel oräinsm ullum vivenäi xossoobligutionsm all >,see<rtum mvi-tulo vvl veniule iiulueere, uisi Lupsrior ea ionomme Domini 3. (llir. vel in virluto olunlientiae suborol." Der Sinn ist nachder lleberschrist: „guock constitutiones pseeuti nbligntiouem uon inclucunt,"nach dem Lontcrtc offenbar der: nur die 4 Hauptgclübde verbinden stets untereiner Sünde; die übrigen Constitutionen und Verordnungen aber nur dann, wennder Obere kraft des Gehorsams oder im Namen Jesu Christi befiehlt. Vgl. Rif-fel, Aufheb. des Jesuitenordens. Mainz 845. S. 217 ff.